Wer ein Handelsgeschäft fortführt, haftet für Altverbindlichkeiten des Veräußerers!

© pixabay.com

© pixabay.com

Immer mehr Unternehmer suchen einen Nachfolger für ihren Betrieb. Übernimmt ein Nachfolger einen Betrieb, sollte er die Haftungsregelungen des Handelsgesetzbuchs kennen. So regeln § 22 HGB die „Fortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts“ und § 25 HGB die „Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung“. In § 22 HGB geht es darum, unter welchen Voraussetzungen eine Firma beibehalten werden kann (Übernahme des Firmennamens), während § 25 HGB die Rechtsfolgen der Firmenfortführung regelt.

Ausgangspunkt ist, dass der Erwerber daran interessiert ist, das in Kundenkreisen eingeführte Unternehmen zu erwerben und jede Änderung im Firmennamen das Risiko birgt, dass Kunden abwandern. Idealerweise will er die bestehende Firma so übernehmen, wie sie ist.

Gläubigerschutz vor Inhaberinteresse

Wechselt der Geschäftsinhaber, stellt das Gesetz den Schutz der Gläubiger in den Vordergrund. Führt der Erwerber das Unternehmen fort, erweckt er den Rechtsschein, dass sich die Gläubiger nunmehr an den neuen Geschäftsinhaber halten können. Sie setzen ihr Vertrauen darin, dass sich in der Inhaberschaft nichts geändert habe und es keinen Grund gibt, wegen ihrer bestehenden Forderungen irgendwie tätig werden zu müssen.

§ 25 bestimmt daher, dass der die Firma fortführende Erwerber für die Verbindlichkeiten des Veräußerers mit seinem gesamten Vermögen haftet. Private Verbindlichkeiten des Veräußerers belasten den Erwerber jedoch nicht. Er übernimmt nur solche Verbindlichkeiten, die zum Gegenstand des Handelsgeschäfts gehören.

Daran ändert auch nichts, wenn die Firma mit einem Zusatz geführt wird, der das Nachfolgeverhältnis herausstellt (Fritz Mueller Obsthandel, Inh. Karl Meyer). Der Geschäftsverkehr soll nicht verpflichtet sein, das Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber zu prüfen.

Voraussetzung für die Haftungsübernahme ist der Erwerb eines Handelsgeschäfts. Handelsgeschäft ist ein vollkaufmännisches Gewerbe. Nicht im Handelsregister eingetragene Nichtkaufleute und Kleingewerbetreibende sind daher nicht betroffen. Diese haben keine Firma. An der Haftung ändert sich auch nichts, wenn der bisherige Firmenname geringfügig abgeändert wird. Entscheidend ist, dass der Firmenkern übernommen wird und der Geschäftsverkehr davon ausgehen darf, dass es sich um die gleiche Firma handelt.

Beispiel: Übernimmt ein Erwerber das „Autohaus Johannes Grün, Stadtgarage“ und firmiert mit „Stadtgarage Grün, Nachfolger Fritz Blechschmidt“, kann er seine Haftung nicht vermeiden.

Ausschluss der Haftungsübernahme muss ins Handelsregister eingetragen werden

Will der Erwerber diese gesetzliche Haftung ausschließen, muss er mit dem Veräußerer eine Vereinbarung treffen, dass er die Altverbindlichkeiten nicht übernimmt und die Vereinbarung ins Handelsregister eintragen lassen (§ 25 II HGB). Alternativ kann er jeden einzelnen Gläubiger ausdrücklich über diese Vereinbarung informieren. Allerdings wirkt der Haftungsausschluss bei Eintragung ins Register auch gegen solche Gläubiger, die die Vereinbarung nicht kennen.

Die Quintessenz besteht darin, dass die Unternehmensnachfolge einer eingehenden Regelung bedarf. Zwar wird eine Übernahme nur erfolgen, wenn das zu übernehmende Unternehmen eine wirtschaftliche Perspektive bietet und eventuelle Verbindlichkeiten überschaubar sind. Um unkalkulierbare Risiken („Leiche im Keller“) jedoch zu vermeiden, sollte eine Haftungsregelung vereinbart werden. Nicht zuletzt findet diese ihren Niederschlag auch in dem zu vereinbarenden Kaufpreis für das Unternehmen.

You may also like...