Wem gehören Diensterfindungen? Dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

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80 Prozent der zum Patent angemeldeten Erfindungen stammen von Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihren Arbeitgeber innovativ tätig werden. Daraus entsteht der Konflikt, dass Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Erfindung für sich beanspruchen. Der Arbeitnehmer beruft sich auf seine Kreativität und Innovationskraft, der Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, dass die Erfindung in seinem Umfeld gemacht wurde und er den Arbeitnehmer dafür bezahlt, dass er innovativ denkt. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz versucht einen Kompromiss.

Diensterfindungen gehören dem Arbeitgeber

Das Gesetz unterscheidet Diensterfindungen (gebundene Erfindungen) und freie Erfindungen. Die Diensterfindung unterliegt dem Zugriff des Arbeitgebers. Freie Erfindungen darf der Arbeitnehmer selbst verwerten.

Diensterfindungen definiert § 4 II ArbnErfG als Erfindung, die entweder aus der dem Arbeitnehmer vertraglich obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Erfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er die Erfindung in Anspruch nimmt oder zu Gunsten des Arbeitnehmers freigibt.

Erklärt er nicht innerhalb von vier Monaten die Freigabe, wird unterstellt, dass er die Erfindung selbst beansprucht. Will der Arbeitgeber die Erfindung für sich verwerten, ist er gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist frei zu vereinbaren Zur Orientierung ist auf die Vergütungsrichtlinien des Bundesarbeitsministeriums zurückzugreifen.

Freie Erfindung gehört dem Arbeitnehmer

Handelt es sich um eine freie Erfindung, darf sie der Arbeitnehmer selbst verwerten. Sie ist meist nicht aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit heraus entstanden und beruht auch nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Sie werden vorwiegend im privaten Bereich gemacht. Aber auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber Mitteilung zu machen.

Sinn ist, dass sich der Arbeitgeber informieren kann, ob die Erfindung tatsächlich betriebsunabhängig erfolgt ist oder ob es sich vielleicht doch um eine Diensterfindung handelt. Die Mitteilungspflicht entfällt allenfalls, wenn die Erfindung offensichtlich nicht für den Betrieb verwertbar ist.

Die Erfindung allein ist nur die halbe Miete

Der Arbeitnehmer sollte, um Konflikte zu vermeiden, eine im Betrieb getätigte Erfindung in jedem Fall dem Arbeitgeber offenbaren. Immerhin hat er damit die Chance, dass seine Erfindung zur Serienreife fortentwickelt und er am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt wird. Meldet er die Erfindung selbst zum Patent an, muss er die Hürden der Bürokratie überwinden und fortlaufend Patentgebühren bezahlen.

Ob seine Erfindung tatsächlich wirtschaftlich erfolgreich ist, kann er zu diesem Zeitpunkt oft nicht beurteilen. Allzu oft bewahrheitet sich die Erfahrung, dass der Erfinder zwar Lob und Ehre erntet, das Geld aber andere verdienen. Um Patente zum Erfolg zu führen, bedarf es meist viel Kapital.

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