Oft werden Selbständige als sogenannte freie Mitarbeiter oder Freelancer in einem Unternehmen beschäftigt. In vielen Fällen liegt allerdings tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Wann eine solche Scheinselbständigkeit gegeben ist und welche Folgen diese mit sich bringt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Selbständig ist, wer seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort selbst bestimmen kann und keiner Weisungsbefugnis unterliegt. Scheinselbstständiger ist hingegen, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorgibt, jedoch in Wahrheit den Weisungen eines anderen Folge leisten muss. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorliegen, wie etwa bei einem typischen Arbeitnehmer.
Die Merkmale der Scheinselbständigkeit
Manchmal ist es äußerst schwierig zu bestimmten, ob jemand tatsächlich selbständig tätig ist. Mit Hilfe verschiedener Kriterien lässt sich diese komplexe Frage beantworten. Eine Scheinselbständigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn einige der folgenden Merkmale erfüllt werden:
- Der Selbständige ist nur für einen Auftraggeber tätig.
- Die ausgeübte Tätigkeit lässt keine unternehmerischen Merkmale erkennen.
- Der Arbeitsort und die Arbeitszeit werden vom Auftraggeber genau vorgegeben.
- Der Selbständige unterliegt der vollen Weisungsbefugnis des Auftraggebers.
Liegt eine Vielzahl dieser Kriterien vor, besteht der Verdacht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit eher um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und eine sogenannte Scheinselbständigkeit gegeben ist. Allerdings sind bei der Frage, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, immer alle Umstände des Einzelfalls in die Entscheidung einzubeziehen.
Die Folgen der Scheinselbständigkeit
Eine festgestellte Scheinselbständigkeit kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Falle einer Scheinselbständigkeit liegt keine unternehmerische Tätigkeit, sondern ein tatsächliches Arbeitsverhältnis vor. In Folge dessen hat der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer die üblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Diese müssen auch nachträglich gezahlt und versteuert werden. Auch typische arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten wie der Kündigungsschutz, der Urlaubsanspruch und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind die Folge.
Eine Scheinselbständigkeit kann auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Als Arbeitnehmer werden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, sondern Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erwirtschaftet. Darüber hinaus schuldet der vermeintliche Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber nicht in Betracht kommt.
Spätestens mit der Feststellung der Scheinselbstständigkeit endet auch die unternehmerische Tätigkeit für das bisher betriebene Gewerbe. In Folgen dessen muss auch das Gewerbe abgemeldet werden und auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und ggf. in der Berufsgenossenschaft finden ein plötzliches Ende.