Versicherungspflichtgrenze: Definition, Beispiele und Abgrenzungen

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Die Versicherungspflichtgrenze wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet und ist ein Wert in der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krangenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Diese hat eine Obergrenze, welche durch das monatliche beziehungsweise das jährliche Bruttoarbeitsentgelt festgelegt wird.

Beziehen Arbeitnehmer ein regelmäßiges Einkommen, welches sich unterhalb der Versicherungspflichtgrenze befindet, sind sie automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Arbeitgeber, die pflichtversicherte Arbeitnehmer beschäftigen, kümmern sich um die Beitragszahlung an die Krankenkasse. Freiwillig Versicherte hingegen müssen sich um die Zahlung der Beiträge selbst kümmern.

Für wen ist die Versicherungspflichtgrenze wichtig?

Die Versicherungspflichtgrenze beschreibt die Grenze des Einkommens, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein muss. Überschreitet ein besserverdienender Arbeitnehmer diese Jahresarbeitsentgeltgrenze kann er sich ganz nach persönlichem Wunsch freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Eine grundsätzliche Krankenversicherungspflicht bleibt trotzdem bestehen.

Wichtig ist das Bruttojahresarbeitsentgelt um die Versicherungspflichtgrenze zu bestimmen. Ebenfalls wiederkehrende Einmalzahlungen, wie beispielsweise Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld und auch vermögenswirksame Leistungen werden mit einberechnet.Bestätigt die Krankenkasse, dass die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde, ist ein Antrag auf einen Wechsel in die private Krankenversicherung möglich. Man kann aber auch freiwillig gesetzlich krankenversichert bleiben.

Versicherungspflichtgrenze für Selbstständige

Selbstständige Personen sind versicherungsfrei und können sich freiwillig oder gesetzlich krankenversichern. Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, ist ausschlaggebend, welche Tätigkeit bezüglich Arbeitszeit und Einkommen mehr einbringt. Die gesetzliche Rentenversicherung, sowie die gesetzliche Krankenversicherung kann mittels Statusfeststellungsverfahren feststellen, ob der Versicherungsnehmer versicherungsfrei ist.

Falls ja, darf dieser in von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Eine bestätigte Selbstständigkeit erfordert keine volle Sozialversicherungspflicht. Dies bedeutet, man hat unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze die Wahl zwischen der privaten Krankenversicherung und zwischen der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung.

Was ist vor einem Krankenkassenwechsel zu beachten?

Oftmals entscheiden sich selbstständige Personen und Arbeitnehmer, welche die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, für eine private Krankenversicherung. Dies liegt daran, dass die Kosten deutlich niedriger sind und das Leistungsspektrum viel grösser ist. Der Krankenkassenwechsel gestaltet sich sehr einfach und unkompliziert. Möchte man allerdings von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, erfordert dies mehr Aufwand.

Selbstständige können über Umwege wechseln. Ebenfalls privat versicherte Arbeitnehmer, die der gesetzlichen Krankenkasse beitreten möchten, können unter gewissen Umständen, wechseln. Wird die Versicherungspflichtgrenze unterschritten, erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgeltes. Somit ist die Versicherungspflichtgrenze für den Krankenkassenwechsel ein wichtiger Rechenfaktor.

Private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung?

Hat der Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze überschritten oder möchte sich dieser selbstständig machen, kann er sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Ehe man sich endgültig für ein Krankenkassensystem entscheidet, empfiehlt sich ein Vergleich der Vorteile und der Nachteile. Mit einem umfassenden Krankenkassenvergleich werden die Tarife miteinander verglichen. Die besten Tarife werden aufgelistet und den effektiven Kosten und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber gestellt.

Wie wird sich die Versicherungspflichtgrenze in Zukunft entwickeln?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Versicherungspflichtgrenze einmal im Jahr neu fest. Diese wird mit dem durchschnittlichen Lohn abgestimmt und auch der durchschnittlichen Gehaltsentwicklung angepasst. Im Jahre 2013 wurde aufgrund der Lohnzuwachsrate die Versicherungspflichtgrenze um ganze 2,5 Prozent angehoben. Im Jahr 2013 war es ein Betrag von 53550 Euro und im Jahre 2014 bereits ein Betrag von 54900 Euro.

Die exakte zukünftige Versicherungspflichtgrenze ist schwer zu prognostizieren und zu errechnen. Der Trend der letzten Jahre zeigt jedoch, dass die Versicherungspflichtgrenze auch in den nächsten Jahren weiterhin um einige Prozent ansteigen wird.

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