Unternehmen werden von der Vorsteuer entlastet, weil eigentlich der Endverbraucher der Träger der Umsatzsteuer sein soll. Kauft ein Unternehmer von einem Verkäufer Waren für sein Unternehmen, so bekommt er eine Rechnung mit der Vorsteuer ausgestellt. Die bereits bezahlte Vorsteuer kann somit beim Finanzamt geltend gemacht werden, falls das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?
Grundstätzlich ist jeder, der eine Ware oder ein Produkt kauft und dann dieses weiter verkauft zum Abzug der Vorsteuer beim jeweiligen Finanzamt berechtigt. Jedoch darf der Vorsteuerabzugsberechtigte auf keinen Fall unter einer sogenannten Kleinunternehmer-Regelung stehen. Auch müssen die Einnahmen und die Ausgaben des Unternehmens inklusive der Mehrwertsteuer getätigt werden, damit dieser letztendlich vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Jeder Unternehmer, der die Umsatzsteuer beim Vertrieb seiner Ware erhebt, kann diese auch später zum Abzug bringen. Allerdings ist der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, wenn die Grenze des Umsatzes von 17.500 Euro übersteigt. Der Unternehmer ist aber zur Ausweisung seiner Umsatzsteuer in seinen Rechnungen verpflichtet.
Wer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
Ein Unternehmer ist zum Abzug der Vorsteuer nicht berechtigt, wenn er ein Produkt oder eine Dienstleistung zu privaten Zwecken erwirbt. Alles was nicht für das Unternehmen gekauft wird, ist vom Abzug abgeschlossen. Beispielsweise wenn das Unternehmen mit Lebensmitteln handelt, der Unternehmer aber Pflanzen für sein Büro bestellt, so ist er vom Abzug der Vorsteuer ausgenommen. Des Weiteren ist man nicht vorsteuerabzugsberechtigt, wenn man ein Kleinunternehmer ist.
In diesem Fall kann man seine Umsatzsteuer nicht beim Finanzamt geltend machen, da hier eine besondere Regelung für Kleinunternehmer gibt. Von dieser Regel sind neben den Kleinunternehmern auch Versicherungen, Banken sowie Ärzte betroffen, die diesem besonderen Steuergesetz unterliegen. Umsatzsteuerfrei sind auch Einnahmen, die vom Unternehmer aus Vermietungen erlangt werden.
Die besondere Regelung der Kleinunternehmen
Unterliegt man dieser besonderen Regelung, so darf der jährliche Umsatz nicht die 17.500 Euro Grenze übersteigen. Wenn man sich für diese Kleinunternehmer-Regelung entscheidet, dann hat das für den Unternehmer folgende Konsequenzen:
- Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen vom Unternehmer nicht ausgewiesen.
- Beim Finanzamt muss für die Umsatzsteuer keine Voranmeldung erfolgen.
- Allerdings hat ein Unternehmer hier einen großen Vorteil, dass er Leistungen an privaten Kunden zum günstigeren Preis anbieten kann.
- In diesem Fall, kann das Unternehmen vom Vorsteuerabzug keinen Gebrauch nehmen.
Fazit ist, dass man bevor man ein Unternehmen gründet, sich mit der Vorsteuerabzugsberechtigung auseinandersetzt und gut überlegt, welche Unternehmensform gegründet werden soll. Wenn ein Unternehmer im Voraus weiß, dass er höhere Umsätze als 17.500 Euro erzielen wird, dann soll er auf ein Kleinunternehmen verzichten.