Kleinunternehmer: Vorsicht bei Verwendung von Quittungsvordrucken

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Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 17.500 € Umsatz tätigte und im laufenden Jahr voraussichtlich bis zu 50.000 € Umsätze erwartet (§ 19 UStG). Der Vorteil des Kleinunternehmers besteht darin, dass er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen muss und keine ausweisen darf, im Gegenzug darf er dafür aus Rechnungen Dritter auch keine Vorsteuern geltend machen.

Daraus ergibt sich der weitere Vorteil, dass er sein Angebot (das im Vergleich zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern die Umsatzsteuer fiktiv enthält) um die Umsatzsteuer ermäßigen und eigentlich günstiger anbieten kann, als derjenige Unternehmer, der Umsatzsteuern berechnet und ans Finanzamt abführen muss.

Steuersatz auf Quittungsvordrucken streichen

Vereinnahmt der Kleinunternehmer von Kunden Bargeld, kann er für Kleinbetragsrechnungen bis 150 € auch eine Quittung ausstellen (§ 33 UStDV). Diese begnügen sich gegenüber ordentlichen Rechnungen (§ 14 UStG) mit wenigen Angaben. Dazu kann er Quittungsvordrucke verwenden. Die Quittungsvordrucke enthalten meist den Hinweis „inkl. 19 % USt.“ oder „inkl. 7 % USt.“.

Da der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen darf, muss er diese Angabe auf dem Quittungsvordruck streichen. Unterlässt er die Streichung, betrachtet der Fiskus diese Nachlässigkeit als einen Fall des unberechtigten Steuerausweises.

Der Kleinunternehmer riskiert, dass der Fiskus aus dem auf der Quittung ausgewiesenen Bruttobetrag die Umsatzsteuer herausrechnet und den Umsatzsteuerbetrag vom Kleinunternehmer verlangt. Das Finanzamt erlangt insoweit Kenntnis, als der Empfänger die Quittung in seine Buchhaltung übernimmt und das Finanzamt im Fall einer Betriebsprüfung eine Kontrollmitteilung erhält.

Bundesfinanzhof urteilt zugunsten Umsatzsteuerpflicht

Der Bundesfinanzhof hat diese Handhabung bestätigt (BFH Urteil v. 25.9.2013, CI R 41/12). Der Kleinunternehmer weise unberechtigterweise Umsatzsteuer gesondert aus. Bereits der bloße Ausweis des Steuersatzes habe bei Kleinbetragsrechnungen die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer. Der Empfänger dürfe davon ausgehen, er dürfe Vorsteuer geltend machen.

Dabei spiele es keine Rolle, dass nur der Steuersatz, nicht aber der daraus maßgebliche Umsatzsteuerbetrag benannt werde. Entscheidend sei, dass nur so Missbrauch verhindert und Zweifel bereinigt werden können.Um das Risiko zu vermeiden, muss der Kleinunternehmer darauf achten, bei der Verwendung von Quittungsvordrucken den Zusatz „inkl.19 bzw. 7 % USt.“ Zu streichen.

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