Steuertipps für Selbstständige und Freiberufler – GWG & Co.

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Für Selbstständige und Freiberufler gibt es neben den alltäglichen Hürden in der Bürokratie auch einige praktische Tipps, wie man bei den Steuern ganz leicht etwas Geld sparen kann. In diesem kurzen Artikel finden Sie einige Hinweise, welche direkt auf ihr Unternehmen angewendet werden können.

Absetzung für Abnutzung /Mietkosten

Primär muss man sich überlegen wo die Tätigkeit ausgeführt wird: In angemieteten Räumlichkeiten oder in eigenen Immobilien. Bei angemieteten Räumen sind die Aufwendungen für Miete und Nebenkosten als Betriebsausgaben abziehbar und verringern somit den Gewinn. Anderenfalls sind bei eigenen Immobilien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 HGB) und hierbei lediglich der Anteil der auf das Haus bzw. die Wohnung (Praxis oder Kanzlei etc.) entfällt als AfA abziehbar.

Der Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig. Die entsprechenden AfA-Sätze ergeben sich entsprechend der Vornutzung oder der Beachtung, wie die Immobilie eingelegt oder übertragen wurde.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Gem. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens, welche bis 31.12.2017 eine Grenze von 410 € (netto) und ab 01.01.2018 in die erhöhte Grenze von 800 € (netto) nicht übersteigen sofort im entsprechenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abziehbar.

Der Steuerpflichtige hat im besonderen Fall ein Wahlrecht, wenn das GWG netto Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 € (bis 31.12.2017) bzw. 250 € (ab 01.01.2018] übersteigt. Hierbei können Sie zwischen der linearen Sofortabschreibung über die Nutzungsdauer, der Bildung eines Sammelpostens mit der Konsequenz, sodass die Anschaffungskosten über 5 Jahre verteilt gleichmäßig abgeschrieben werden müssen.

Bewirtungskosten und Geschäftsessen

Häufig finden Vertragsverhandlungen im gelungen Rahmen eines Mittag- oder Abendessens statt. Diese Ausgaben, welche dort anfallen sind nicht verloren. Hierfür muss nur beachtet werden, dass nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG lediglich 70 % der Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ein Blick in den § 15 Abs. 1a S. 2 UStG zeigt uns, dass sogar für diesen Teil der Vorsteuerabzug auf die Kosten möglich ist.

Um die Kosten aber tatsächlich geltend machen zu können müssen ein paar Formalitäten berücksichtigt werden: Der Steuerpflichtige muss schriftlich über den Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung dem Finanzamt gegenüber Angaben machen. Wenn die Bewirtung in einem Restaurant, etc. stattgefunden hat, genügt die Angabe über den Anlass, die Teilnehmer und die Rechnung der entsprechenden Bewirtung.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke bereiten Freude auch wenn es nur eine kleine Aufmerksamkeit ist. Das soll auch vor dem Finanzamt belohnt werden. Der § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 1 S. 1 EStG bietet dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen an Geschäftspartner gewinnmindernd geltend zu machen. Hierbei muss strengstens beachtet werden, dass lediglich ein Nettobetrag in Höhe von 35 € pro Geschäftspartner pro Jahr geltend gemacht werden kann.

Diese 35 € stellen eine Freigrenze dar, d.h. im Falle einer Überschreitung wird der volle Betriebsausgabenabzug von Amtswegen versagt. Um bei Steuerprüfungen nicht in Bedrängnis zu kommen, wird empfohlen entsprechende Fotos der Präsente anzufertigen und den entsprechenden Rechnungen beizulegen. Buchhalterisch sind die abziehbaren Geschenke auf einem besonderen Konto, wie bspw. „Abziehbare Geschenke“ aufzuführen.

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