Weihnachtsgeschenke im Zeitalter von Compliance

Wo Geld auf Recht trifft Gerd Altmann/pixelio.de

Wo Geld auf Recht trifft
Gerd Altmann/pixelio.de

Bald ist es wieder soweit und Weihnachten steht vor der Tür. Dann stellt sich wiedermal die Frage, welche Präsente sich für die engsten Geschäftspartnern und langjährigen Mitarbeiter am besten eignen und ob diese im Zeitalter von Compliance überhaupt noch erwünscht sind. Damit Sie vom alljährlichen Weihnachtsstress weitestgehend verschont bleiben, sollten Sie sich bereits heute Gedanken um die richtigen Weihnachtsgeschenke machen.

Richtlinien

In vielen Unternehmen ist es den Mitarbeitern untersagt, Geschenke von Geschäftspartnern anzunehmen. Die Gründe hierfür sind in den Compliance-Richtlinien der Unternehmen zu finden. Da die Grenzen zwischen einer netten Aufmerksamkeit und einer versuchten Bestechung fließend sind, befürchten viele Unternehmer eine mögliche Vorteilsnahme ihrer Mitarbeiter.

Gut beraten ist, wer sich rechtzeitig über die jeweiligen Compliance-Richtlinien informiert und auf größere Geschenke verzichtet. Stattdessen könnten Sie das Budget für die Weihnachtsgeschenke spenden und somit nicht nur Gutes tun, sondern auch das Ansehen des eigenen Unternehmens stärken. Wenn Sie nicht gänzlich auf den weihnachtlichen Gruß an Ihre Geschäftspartner verzichten möchten, könnten Sie Ihre Weihnachtsspende in einer Grußkarte erwähnen. Dabei sollten Sie allerdings auf eine selbstgeschriebene Weihnachtskarte setzen. Da die handgeschriebenen Grußtexte als sehr persönlich und äußerst zeitaufwendig gelten, können sie sich sogar positiv auf Ihre Geschäftsverbindungen auswirken.

Steuern

Auch die steuerlichen Gesichtspunkte sollten Sie bei der Auswahl der richtigen Weihnachtsgeschenke nicht aus den Augen verlieren. Wenn Sie Ihren Kunden und Lieferanten mit Hilfe eines kleines Geschenkes für die gute Zusammenarbeit danken möchten, dürfen diese Präsente gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG einen Gesamtwert von 35,00 Euro pro Jahr und Empfänger nicht übersteigen. Andernfalls können Sie die Kosten hierfür nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Möchten Sie auch Ihren Mitarbeitern mit einem kleinen Präsent eine Freude bereiten, gehören diese Kosten grundsätzlich zu Ihren Betriebsausgaben. Übersteigen die Geschenke allerdings den Wert von 40,00 Euro, gehören diese zum Arbeitslohn und müssen in voller Höhe versteuert werden. Geldgeschenke gehören übrigens unabhängig von ihrer Höhe immer zum Arbeitslohn und unterliegen stets der Versteuerung gemäß R 19.6 Abs. 1 LStR 2011. Machen Sie Ihren treuen Mitarbeitern doch eine Freude und verschenken Sie Benzingutscheine. Das wird Ihre Arbeitnehmer nicht nur deshalb freuen, weil die Benzinpreise pünktlich zu den Feiertagen ansteigen, sondern auch, weil Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 EStG bis zu einem Wert von 44,00 Euro steuerfrei sind.

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