Das Betriebsausgaben-ABC

Steuerminderung bedeutet bares Geld

Steuerminderung bedeutet bares Geld

Wussten Sie, dass Sie die monatlichen Aufwendungen für Ihre Segelyacht und die Verwarngelder wegen begangener Ordnungswidrigkeiten nicht als Betriebsausgaben absetzen dürfen? Welche Kosten Sie stattdessen von der Steuer absetzen können, zeigt Ihnen das Betriebsausgaben-ABC.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebliche Ausgaben müssen Sie strikt von privat veranlassten Aufwendungen trennen, denn diese dürfen Ihren Gewinn nicht mindern. Bei einer Mischnutzung können einzelne Kosten in privat und betrieblich veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden. So können Sie zumindest den betrieblich veranlassten Anteil der Aufwendungen als Betriebskosten ansetzen.

Welche Aufwendungen Sie im Einzelfall als Betriebsausgaben geltend machen können, hängt von der Art Ihres Betriebes und von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich können folgende Betriebsausgaben Ihren Gewinn mindern:

  • Arbeitszimmer:                Ein häusliches Arbeitszimmer, das für betriebliche Zwecke genutzt wird, kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG als Betriebsausgabe abziehbar sein.
  • Berufsverbände:             Beiträge für Berufsverbände sind Betriebsausgaben.
  • Computerkosten:            Die Kosten für Ihren betrieblich genutzten Computer können Sie als Betriebsausgaben ansetzten.
  • Disagio:                            Ein marktübliches Disagio ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
  • Erstattungen:                  Werden Ihre Betriebsausgaben durch Dritte erstattet, bleibt der bisherige Betriebsausgabenabzug hiervon unberührt. Durch die Erstattung können Ihnen allerdings steuerpflichtige Betriebseinnahmen entstehen.
  • Fachliteratur:                   Bei nahezu ausschließlich beruflicher Veranlassung gehören Ihre Aufwendungen für Fachliteratur zu Ihren Betriebsausgaben.
  • Geschenke:                     Geschenke sind eingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, insbesondere dann, wenn sie einen Wert von 35 Euro pro Person im Kalenderjahr nicht übersteigen.

  • Honorare:                         Honorarzahlungen an freie Mitarbeiter oder andere Dienstleister sind Betriebsausgaben.
  • Inkassokosten:                Die Kosten für ein Inkassounternehmen gehören zu Ihren Betriebsausgaben, wenn diese Aufwendungen betrieblich veranlasst sind.
  • Kontogebühren:             Kontoführungsgebühren sind pauschal mit 16,00 € pro Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Leasingraten:                Gehören die geleasten Gegenstände zu Ihrem Betriebsvermögen, können Sie auch die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigen.
  • Mahnkosten:                   Die Ihnen entstandenen Kosten für Mahnungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Notargebühren:              Die Kosten für eine notarielle Beglaubigung oder eine Beurkundung sind insoweit Betriebsausgaben, als sie betrieblich veranlasst sind.
  • Prozesskosten:               Betrieblich veranlasste Proesskosten gehören ebenfalls zu Ihren Betriebsausgaben.
  • Reparaturkosten:            Aufwendungen für die Reparatur von Gegenständen Ihres Betriebsvermögens sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Schadensersatz:            Ist der Schadensersatzanspruch betrieblich veranlasst, gehören Ihre Ersatzzahlungen an Dritte zu Ihren Betriebsausgaben.
  • Telefonkosten:                Betrieblich veranlasste Telefonkosten sind Betriebsausgaben.
  • Umzugskosten:               Ist eine betriebliche Veranlassung gegeben, gehören auch die Kosten für einen Umzug zu Ihren Betriebsausgaben.
  • Vertragsstrafen:              Vertragsstrafen sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
  • Werbung:                         Aufwendungen für Werbung können Sie als Betriebsausgaben geltend machen.
  • Zeitungen:                       Werden Zeitungen aus einem betrieblichen Anlass gekauft, wie es etwa bei Arztpraxen der Fall ist, sind die Kosten hierfür als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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