Die Wirkung von Kündigungen hängt von ihrem Zugang ab!

So einfach ist die Kündigung nicht Quelle: pixabay.com

So einfach ist die Kündigung nicht Quelle: pixabay.com

Eine Kündigung ist schnell erklärt. Viele Kündigungen gehen ins Leere und verfehlen ihre Wirkung. Dies hängt damit zusammen, dass zwischen der „Abgabe“ einer Erklärung als solcher und ihrem „Wirksamwerden“ unterschieden werden muss.

Zugang der Kündigung

Im einfachsten Fall wird die Kündigung persönlich übergeben. Dann wird sie mit der Übergabe wirksam. Schwieriger wird es, wenn der Empfänger eines Kündigungsschreibens nicht persönlich anwesend ist. Nach § 130 BGB geht die Kündigung dann zu und wird wirksam, wenn sie so in den „Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen kann und der Absender dies nach den allgemeinen Gepflogenheiten von ihm auch erwarten kann“. Genau in dieser Definition liegt das Problem.

Wird die Kündigung als Postbrief verschickt, gilt sie mit dem routinemäßig erfolgenden Einwurf in den Briefkasten als zugegangen und ist damit wirksam. Grundsätzlich genügt die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen. In einem Fall des Landesarbeitsgerichts Mainz wurde das Kündigungsschreiben um 11.18 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Der Empfänger bestritt den Zugang der Kündigung und trug vor, er habe bereits vor 11.18 Uhr den Briefkasten geleert und habe dies danach nicht nochmals tun müssen. Außerdem wäre ihm dies nicht möglich gewesen, da er wegen einer Verletzung an der Ferse gehbehindert gewesen sei. Daher sei die Kündigung erst am Folgetag und damit verspätet zugegangen.

Die Rechtsfolgen

Das Gericht wies diese Einwände zurück. Es komme eben nicht auf die individuellen Gepflogenheiten und persönlichen Umstände des Empfängers an. Es genüge, dass zu dem Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten die Möglichkeit bestanden habe, dass der Empfänger von der Existenz des Kündigungsschreibens habe Kenntnis nehmen können (LAG Mainz Urt.v.10.10.2013, 10 Sa 175/13).

Allgemein wird angenommen, dass auch der Einwurf in den Briefkasten in den Nachmittagsstunden den Zugang gewährleistet. In einem Fall des LAG Köln (4 Sa 721/10) brauchte der Empfänger mit dem Zugang einer Kündigung per Post nach 16 Uhr allerdings nicht mehr zu rechnen. Wer sicher gehen möchte, muss darauf achten, ein Kündigungsschreiben so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es spätestens am nächsten Tag vormittags im Briefkasten des Empfängers liegt. Alles andere ist unkalkulierbares Risiko.

Außerdem ist die Rechtslage von der Beweislage zu unterscheiden. Rechtlich gilt die Kündigung mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen. Bestreitet der Empfänger den Zugang, muss der Absender den Zugang beweisen. Im Idealfall übersendet er das Kündigungsschreiben als Einwurfeinschreiben, bei dem der postalische Einwurf durch den Postboten ausreichend ist.

Bei einem Übergabeeinschreiben riskiert der Absender, dass der Empfänger nicht angetroffen wird und lediglich durch einen Benachrichtigungsschein über den Zustellungsversuch informiert wird. Verweigert der Empfänger die Annahme des Einschreibens, ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand und der Empfänger den Zugang treuwidrig vereitelt hat. Dann geht die Erklärung als zugegangen.

Fazit

Der sicherste Weg den Zugang zu gewährleisten, ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den Empfänger gegen Quittung oder die Beauftragung und die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 132 BGB.

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