Umsatzsteuerregelung bei Kleinunternehmern

Das meiste aus dem Geld rausholen Quell: pixabay.com

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Es soll hierzulande zwei Millionen Kleinunternehmer geben. Sie genießen den Vorteil, dass sie beim Finanzamt keine Umsatzsteueranmeldungen einreichen müssen und damit einen erheblichen bürokratischen Aufwand sparen. Andererseits dürfen sie keine Vorsteuern berechnen. Diffus wird die Situation, wenn die Umsatzgrenzen von höchstens 17.500 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr überschritten werden. Hier bestehen viele Unklarheiten, die für manchen Kleinunternehmer zur Stolperfalle werden.

Überschreiten Unternehmer diese Umsatzgrenzen, haben sie grundsätzlich keine Wahl mehr, sie müssen Umsatzsteuer erheben und abführen. Ausnahmen bestehen bei Vermietungen, Finanzdienstleistungen, medizinischen Leistungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Bei der 50.000-€-Umsatzgrenze für das laufende Jahr (z.B. 2013) kommt es auf die Prognose zu Beginn des Jahres an. Ergibt sich am Jahresende, dass der tatsächliche Jahresumsatz über 50.000 € liegt, ändert sich prinzipiell am Kleinunternehmerstatus in diesem Jahr nichts. Erst im Folgejahr (also 2014) ergibt sich die Konsequenz, dass der Kleinunternehmer seinen Status verliert und umsatzsteuerpflichtig wird. Gleiches gilt, wenn der Umsatz im laufenden Jahr (2013) 17.500 €  überstiegen hat, so dass diese Voraussetzung (17.500 €-Grenze im Vorjahr) im Folgejahr 2014 entfällt.

Dazu ist wichtig zu wissen, dass sich die Umsatzgrenzen immer auf die Nettoeinnahmen zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer beziehen (BFH Beschl.v.4.4.2003 V B 7/02). Die Diskussion hierüber, die die Umsatzgrenzen als Bruttobeträge versteht, ist angesichts des klaren Gesetzeswortlauts in § 19 UStG („Umsatz zuzüglich der Steuern“) müßig.

Beispiel:  Umsatz in 2013 = 17.400 €,  unter Berücksichtigung der fiktiven Umsatzsteuer von 7 % (z.B. Autoren) = 1.218 €, ergibt einen Umsatz von 18.618 €.  Für das Jahr 2014 entfällt damit der Kleinunternehmerstatus. Für die Umsätze in 2014 sind somit Umsatzsteuern abzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer bereits zu Beginn des Jahres 2014 sicher weiß, dass der Umsatz wieder unter die Grenze von 17.500 fallen wird (BFH Beschl.v. 18.10.2007, V B 164/06).

Auch wenn der Unternehmer im neuen Jahr umsatzsteuerpflichtig ist,  genügt es, eine Umsatzsteuerjahresmeldung abzugeben, sofern die zu erwartende Umsatzsteuer einen Betrag von 1.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass der Unternehmer Vorsteuern geltend machen und diese Vorsteuern (bis zu einem Umsatz von 61.356 € im Vorjahr) auch nach Durchschnittssätzen berechnen kann.  Die Durchschnittssätze ergeben sich aus der Anlage zu § 70 UStDV. Der Durchschnittssatz für Journalisten beträgt 4,8 %, der für eine Gaststätte 8,7 % oder für einen Grafiker 5,2 %. Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich. Es genügt, in der Umsatzsteuerjahresmeldung die Zeile 67 oder die betreffende Zeile im Voranmeldungsformular auszufüllen.

Wer diese Gegebenheiten kennt, hat bei Inanspruchnahme der Istbesteuerung (Umsatzsteuer fällt nur bei vereinnahmten Entgelten an, nicht bei Rechnungsstellung) immer noch die Möglichkeit, seinen Umsatz durch entsprechende Rechnungsstellung am Jahresende zu steuern.

 

 

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