Wie firmiert der Einzelkaufmann? Möglichkeiten der Namensgebung und ihre Grenzen

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Kaufleute sollten vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Blick ins Handelsgesetzbuch wagen. Sie ersparen sich unter Umständen Ärger. Der Firmenname ist für einen Unternehmer ein wertbildender Faktor. Die Kreativität kennt bisweilen keine Grenzen, das Gesetz aber schon.

Nach § 17 HGB ist die Firma der Handelsname des Kaufmanns, unter der er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift tätigt. Früher unterschied das Gesetz umständlich Vollkaufleute, Minderkaufleute und Formkaufleute. Heute gibt es nur noch den Nichtkaufmann (teils als Kleinunternehmer tätig) und den Kaufmann. Die Definition ist wichtig für die Firmierung.

Kaufmann ist derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe betreibt wiederum derjenige, der seinen Gewerbebetrieb aufgrund seiner Art und des Umfangs der geschäftlichen Aktivitäten in kaufmännischer Weise führen muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Umsatz über 500.000 € oder der Gewinn über 50.000 € im Jahr liegen. Dann ist der Kaufmann buchführungspflichtig, sein Betrieb ist eine Firma im Sinn des § 17 HGB und er muss sich ins Handelsregister eintragen lassen.

Unterhalb dieser Zahlen ist der Unternehmer Einzelunternehmer und somit nicht Kaufmann. Er betreibt zwar auch ein Gewerbe, braucht seine Firma aber nicht ins Handelsregister einzutragen. Er kann es aber gleichwohl tun und gilt dann als Kaufmann.

Die Konsequenz für Nichtkaufleute besteht darin, dass sie ihren Betrieb unter Angabe ihres Vornamens und Familiennamens führen müssen und allenfalls eine die Geschäftstätigkeit beschreibende Geschäftsbezeichnung oder einen Fantasienamen hinzufügen dürfen (Beispiel: Fritz Braun Dienstleistungen aller Art/Fahrschule/Hausmeisterservice). Einen Firmennamen darf der Inhaber nicht verwenden.

Ist der Unternehmer hingegen Kaufmann, muss er im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann/Kauffrau = e.Kfm/Kfr.“ verwenden oder wenn er mit einem Partner tätig ist, als „oHG“ firmieren.

Bei der Wahl des Firmennamens darf das Publikum nicht getäuscht werden. Der Firmenname kann als Personenfirma mit dem bürgerlichen Namen des Unternehmers, einer Sachfirma mit der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes oder mit einer Fantasiebezeichnung gebildet werden. Es gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit. Dabei ist darauf zu achten, dass sich  der Firmenname von einer bereits in derselben Gemeinde bestehenden Firma unterscheidet. Derjenige, der zuerst aktiv war, genießt Priorität. Bei Namensgleichheit muss der jüngere seinen Firmennamen unterscheidbar ausgestalten.

Beispiele:

Personenfirma: Fa. Fritz Glasklar e.Kfm.

Sachfirma: Fa. Glasklar e.Kfm. Fensterreinigungsservice

Fantasiebezeichnung: Die Putzteufel e.Kfm.

Nicht ausreichende Unterscheidungskraft: Fa. A.B. e.Kfm.

Irreführender Zusatz: Europäischer Dienstleistungsservice (mangels europaweiter Tätigkeit).

 

Bedeutsam wird der Unterschied zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann auch dann, wenn der Inhaber der Firma wechselt. Dann bleibt die Firma erhalten. Der neue Inhaber kann die Firma in der gleichen Bezeichnung fortführen und ggf. einen Nachfolgezusatz beifügen (§ 22 HGB). Der Name des Nichtkaufmanns kann hingegen nicht von einem Dritten übernommen werden.

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