Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Das sollte man beachten

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Zu einer Rückzahlung kann es in der Regel nur kommen, wenn man aus dem Unternehmen ausscheidet. Ein Ausscheiden aus dem Unternehmen ist auf unterschiedlichem Weg möglich:

  1. Durch Verrentung
  2. Durch Kündigung des Arbeitgebers / Aufhebungsvertrag
  3. Durch Kündigung des Mitarbeiters

Auf was gilt es zu achten?

Zu jedem der unter Punkt eins genannten Wege, wie man aus einem Unternehmen ausscheiden kann gibt es bei der Weihnachtsgeldrüchzahlung unterschiedliche Regelungen. Grundsätzlich ist, auf welchem Wege man auch immer ausscheidet, zunächst der Arbeitsvertrag maßgeblich. Weihnachtsgeld gehört zu den Sonderzahlungen in einem Arbeitsverhältnis. In dem Arbeitsvertrag sollten die Sonderzahlungen geregelt sein.

Ist dies nicht der Fall, gilt es auf jeden Fall ausfindig zu machen, ob die Sonderzahlungen über einen Tarifvertrag (wenn das Unternehmen einem Tarif angeschlossen ist), einem Haustarifvertrag, einem Betriebsvereinbarung oder einer sonstigen Regelung geregelt ist. Egal auf welchem Wege die Sonderzahlungen geregelt sind, eine Regelung sollte es auf jeden Fall geben.

Weihnachtsgeldrückzahlung – Wann muss gezahlt werden?

  • Durch Verrentung

Geht ein Mitarbeiter in seinen wohlverdienten Ruhestand, ist das Austrittsdatum in der Regel schon vor Beginn des Ruhestands bekannt. Ist es zu der Zahlung des Weihnachtsgeldes bereits bekannt und der Mitarbeiter hat nur anteiligen Anspruch bei Verrentung, sollte das Unternehmen auch nur das Weihnachtsgeld anteilig auszahlen. Somit hat der Mitarbeteiter keine Verpflichtung mehr, eventuell zu viel gezahltes Weihnachtsgeld zurück zu zahlen.

Wird erst nach der Zahlung des Weihnachtsgeldes bekannt, dass der Mitarbeiter in Ruhestand geht und es ist geregelt, dass er in diesem Fall nur anteiligen Anspruch hat, so wird in den meisten Fällen bei der letzten Entgeltabrechnung das zu viel gezahlte Weihnachtsgeld einbehalten.

  • Durch Kündigung des Arbeitgebers / Aufhebungsvertag

Auch bei einer Kündigung des Arbeitgebers kann das Weihnachtsgeld anteilig nur gezahlt oder muss anteilig zurück gezahlt werden. Viele Firmen schließen bei Kündigung einen Aufhebungsvertrag, sofern es sich nicht um eine fristlose Kündigung handelt. In dem Aufhebungsvertrag wird dann eine Rückzahlungsklausel des Weihnachtsgeldes vereinbart.

  • Durch Kündigung des Mitarbeiters

In der Regel wird eine Sonderzahlung für 12 Monate Anwesenheit bezahlt. Meist wird über den Arbeitsvertrag auch geregelt, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld erst ab einer bestimmten Wartefrist besteht. Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis prüft der Arbeitgeber, ob ein Anspruch auf ein Weihnachtsgeld besteht. Außerdem wird geprüft in welcher Höhe das Weihnachtsgeld dem Mitarbeiter zusteht.

Ist es noch nicht ausgezahlt, erhält der Mitarbeiter bei Anspruch noch die entsprechende Zahlung. Hat der Mitarbeiter die Zahlung schon erhalte, wird vielleicht dem Mitarbeiter wieder Geld abgezogen. In manchen Fällen ist die Zahlung des Weihnachtesgeldes auch an den Kündigungszeitpunkt geknüpft. Solch eine Klausel könnte dann lauten: „Alle Mitarbeiter die am 31.10. des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis sich befinden erhalten mit der Oktober-Entgeltabrechnung eine Weihnachtsgeldzahlung.“

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