Umsatzsteuervoranmeldung: Welche Fristen müssen eingehalten werden?

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Bei der Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine Erklärung über bereits entstandene Umsatzsteuer, die ein Unternehmen in gewissen Zeitabständen an das Finanzamt abgeben muss. Die Zeiträume, in welchen ein Unternehmer diese Voranmeldung abgeben muss, sind entweder vierteljährlich oder sogar monatlich.

Am Ende eines Kalenderjahres muss der Unternehmer eine sogenannte Umsatzsteuererklärung abgeben, in der ist die gesamte Umsatzsteuer, die er über das Jahr verteilt, gezahlt hat nochmals aufgelistet. Die bereits entrichtete Umsatzsteuer wird dem Unternehmer angerechnet.

Warum gibt es eine Umsatzsteuervoranmeldung?

Die Voranmeldung der Umsatzsteuer hat für den Unternehmer als auch für den Staat mehrere Vorteile. Den Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtig ist, trifft am Anfang eines Kalenderjahres nicht gleich die gesamte Steuerschuld, sondern sie verteilt sich gleichmäßig über das gesamte Kalenderjahr. Weiterhin hat der Unternehmer einen Zinsvorteil, wenn er eine Vorsteuererstattung erhält.

Auch für den Staat bietet diese Art der Umsatzsteuerabwicklung mehrere Vorteile. Zum einen wird das Risiko, dass ein Unternehmer einmal nicht zahlen kann, minimiert (sogenanntes Zahlungsausfallrisiko) weiterhin kann der Staat das Geld, welches er durch die Voranmeldung erlangt bereits das komplette Jahr über anlegen und somit einen Zinsvorteil erlangen.

Welche Fristen gibt es zu beachten?

Für den Zeitraum, indem die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss, ist die Steuerlast des Vorjahres entscheidend. Grundsätzlich legt das Finanzamt fest, dass eine Umsatzsteuer-Voranmeldung geleistet werden muss. Der Zeitraum, für den eine solche Voranmeldung fällig wird, ist grundsätzlich auf ein Kalendervierteljahr festgelegt. Beläuft sich die gesamte Umsatzsteuerlast des Vorjahres auf weniger als 1001 Euro, bleibt es dem Finanzamt freigestellt den Unternehmer für das folgende Jahr von einer Voranmeldung zu befreien.

Weiterhin entfällt in diesem Fall auch die vorzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer. Beträgt die Umsatzsteuerlast mehr als 7500 Euro, muss der Unternehmer im Folgejahr eine monatliche Voranmeldung vornehmen. Das Gleiche gilt für neu gegründete Unternehmen für die ersten zwei Jahre nach Gründung. Die Abgabefrist am Ende des Voranmeldungszeitraums beträgt 10 Tage. Am 10. Tag nach Ablauf des zurückliegenden Zeitraums muss die Voranmeldung beim Finanzamt eingegangen sein.

Muss man eine bestimmte Form einhalten?

Grundsätzlich muss sich der Unternehmer bei der Voranmeldung um alles Selbst kümmern. Das beginnt bei der Errechnung der Umsatzsteuerlast oder -erstattung. Weiterhin muss auch der Unternehmer selbst dafür sorgen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgefüllt und rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht wird. Natürlich liegt auch die fristgerecht Entrichtung des fälligen Umsatzsteuerbetrages in der Verantwortung des Unternehmers.

In der Vergangenheit erfolgte die Übermittlung der Daten, der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einem Meldebogen. Im Jahr 2005 wurde das sogenannte Elster System bei den Finanzämtern eingeführt. Seit dem kann die Voranmeldung auch online erfolgen. Hat der Unternehmer keine Möglichkeit die Voranmeldung online einzureichen, kann in einzelnen Härtefällen die Voranmeldung auch noch in Papierform erfolgen.

Wie wird die Umsatzsteuer berechnet

Für die Berechnung der Umsatzsteuer sind grundsätzlich zwei Verfahren anzuwenden. Zum einen die sogenannte Ist- und zum anderen die Sollversteuerung. Bei der Sollversteuerung entsteht die Steuerschuld, sobald die Leistung erbracht wurde oder der Kunde eine Anzahlung geleistet hat. Bei diesem Verfahren spielt die Rechnungsstellung keine Rolle. Bei der Istversteuerung entsteht die Steuerschuld, sobald die Rechnung bezahlt wurde. Diese Art der Versteuerung kann beim Unterschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze beantragt werden.

Bei dieser Besteuerung entsteht ein Zinsvorteil für den Unternehmer. Wurde eine Leistung erbracht oder liegt eine Rechnung vor, ist die Vorsteuer abzugsfähig. Der Zahlungseingang des Rechnungsbetrages spielt dabei keine Rolle. Eine Ausnahme bilden hier die Anzahlungen. Dabei ist die Vorsteuer abzugsfähig, wenn die Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.

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