Unternehmen – Prokura und Vertretung

Bei einem Unternehmen ist in der Regel der Geschäftsinhaber (rechtlich ist er sogar ein Kaufmann) für die Rechtsgeschäfte verantwortlich. Bei größeren Betrieben ist es meist nicht möglich, dass der Geschäftsinhaber sich um alle Rechtsgeschäfte kümmert, weshalb er einzelne Aufgaben abtreten kann.

Da es eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgeschäfte gibt, die in einem Unternehmen anfallen, wurden im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Regelungen getroffen, wodurch der Unternehmer seinen Mitarbeiter unterschiedliche Rechte zur Ausführung von Rechtsgeschäften übertragen kann. Man nennt diese Übertragung von Rechten eine „Bevollmächtigung“.

Bei der Bevollmächtigung unterscheidet man zwischen zwei Arten:
Zum Einen der Prokura und zum Anderen der Handungsvollmacht.

Prokura Handlungsvollmacht
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. 

 

Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. (§ 49 HGB)

Handlungsvollmacht hat, wer zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder innerhalb eines Handelsgewerbes zur Vornahme unterschiedlicher Rechtsgeschäfte ermächtigt ist, die Handelsgewerbe normalerweise mit sich bringt 

 

Die rechtlichen Vorschriften zur Handlungsvollmacht finden sich in den §§ 54 (1) HGB und 164 BGB.

 

Die Prokura erteilt dem Bevollmächtigten mehr Rechte als die Handlungsvollmacht. Mit der Prokura werden dem Bevollmächtigten (Prokuristen) in der Regel alle Rechtsgeschäfte innerhalb des Unternehmens gestattet. Die folgenden Rechtsgeschäfte sind allerdings dem Unternehmer vorbehalten:

  • Unterschreiben der Bilanz und Steuererklärung
  • Anmeldung beim Handelsregister
  • Beantragung des Insolvenzverfahrens
  • Verkauf des Unternehmens
  • Erteilung weiterer Prokura
  • Aufnahme neuer Gesellschafter

Bei der Prokura gibt es wiederum zwei Arten. Die Einzelprokura, die einen Prokuristen dazu befugt, alleine verfügungsberechtigt zu sein, und die Gesamtprokura, bei der zwei oder mehr Prokuristen nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Ein Geschäft ist also nur gültig, wenn bei der Gesamtpokura alle Prokuristen zustimmen. Die Prokura wird zudem in das Handelsregister eingetragen und ist somit für Geschäftspartner sichtbar und überprüfbar.


Handlungsvollmacht

Bei der Handungsvollmacht unterscheidet man zwischen drei unterschiedlichen Arten. Die Allgemeine Handlungsvollmacht, die Artvollmacht und die Einzelvollmacht.

Bei der Allgemeinen Handlungsvollmacht wird der Bevollmächtigte zur Ausführung aller „gewöhnlichen“ Rechtsgeschäfte berechtigt. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören zum Beispiel:

  • der Kauf von Grundstücken
  • die Aufnahme von Darlehen
  • Führung von Gerichtsprozessen im Auftrag des Unternehmens
  • Unterschreiben von Wechseln

Die Artenvollmacht berechtigt zur Vornahme bestimmter Arten von Rechtsgeschäften. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Tätigkeiten im Einkauf und Verkauf
  • Lagerlogistik

Die Einzellvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Ausfürhung eines einzelnen Rechtsgeschäfts. So kann zum Beispiel einem Rechtsanwalt der Firma eine Vollmacht erteilt werden, um das Unternehmen bei einem Gerichtsprozess zu vertreten.

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