Krisenmanagement im insolvenzgefährdeten Unternehmen

Die Krise richtig händeln Quelle: S. Hofschlaeger  / pixelio.de

Die Krise richtig händeln
Quelle: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Zeigen sich in einem Unternehmen Liquiditätsprobleme, bedeutet dies noch lange nicht, dass Unternehmen keine Perspektive mehr hat. Die Standardlösung, schlicht Insolvenz anzumelden, ist selten wirklich sachgerecht. Gerade das Insolvenzrecht hält Alternativen bereit. Rein statistisch verzögern Unternehmen den Insolvenzantrag zu 96 % allein aus dem Grund, dass sie auf bessere Verhältnisse hoffen. Die Angst vor Bloßstellung macht 95 % aus.

Die Krise akzeptieren!

Die Devise muss heißen: Krisenanzeichen möglichst früh wahrnehmen, als solche nicht verharmlosen, vielmehr akzeptieren und nach Lösungen suchen. Eine Lösung der einfachen Art kann darin bestehen, mit dem Gläubiger eine Zahlungsregelung zu treffen. Da Gläubiger meist selbst auf Liquidität und schnelle Zahlungen angewiesen sind, ist die einvernehmliche Zahlungserinnerung oft schwierig. Um Zugeständnisse zu erwirken, bleibt oft nur der Weg über das Insolvenzrecht. Lassen Sie sich dabei kompetent z.B. von der Pacemark Finance GmbH beraten.

Schutzschirmverfahren bietet Überlebenshilfe

Stichwort ist das Schutzschirmverfahren. Dabei geht es darum, das Unternehmen in der Insolvenz zu erhalten. Im Schutzschirmverfahren behält der Unternehmer die Zügel in der Hand und kann sein Unternehmen sanieren, ohne dass ihn die Gläubiger mit Querschüssen torpedieren. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen selbst noch nicht zahlungsunfähig ist und eine positive Fortführungsprognose vorweist.  Wird das Verfahren vom Amtsgericht bewilligt, kann der Unternehmer mit Unterstützung eines vom Gericht bestellten „Sachwalters“ den Betrieb selbst in „Eigenverwaltung“ fortführen. Der Unternehmer erstellt ein Sanierungskonzept. Innerhalb von drei Monaten dürfen die Gläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

In der Sanierungsphase kann der Unternehmer die Instrumente des Insolvenzrechts nutzen, um sich Liquidität zu verschaffen. Das Gesetz gewährt ihm ein Sonderkündigungsrecht für Miet-, Leasing-, Liefer- und Arbeitsverträge. Auch kann er sonstige unwirtschaftliche, ihn bis dahin aber verpflichtende Verträge kündigen. Die Arbeitsagentur übernimmt für bis zu drei Monate die Gehälter der Arbeitnehmer. Im Ergebnis muss die Gläubigerversammlung den Insolvenzplan genehmigen und akzeptieren.

Insgesamt besteht das Ziel darin, den Gläubigern zu verdeutlichen, dass sie mit der Sanierung des Unternehmens besser dastehen, als wenn der Betrieb eingestellt, zerschlagen oder liquidiert würde.

Unternehmer brauchen Mediziner und keine Totengräber

Zwar gibt es das Verfahren schon seit längerer Zeit. In der Praxis führt es aber eher ein Schattendasein. Die Kritiker behaupten, es würde der „Bock zum Gärtner“ gemacht, da ein Unternehmer, der sein Unternehmen aus eigener Kraft nicht habe retten können, auch nicht die Sanierung bewerkstelligen könne. Da aber die Liquiditätsprobleme vielfach durch hohe Außenstände oder einen Auftragseinbruch eintreten, für die der Unternehmer selbst nichts kann, erscheint es durchaus sachgerecht, perspektivstarken Unternehmen diesen Weg zu öffnen. Einem Patienten muss geholfen werden. Dafür genügt oft die richtige Medizin. Totengräber sind als Mediziner unbrauchbar.

 

 

 

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