Werkstudent: Abgrenzung zum Ferienjob, Privilegien, Arbeitszeiten

© pixabay.com

© pixabay.com

Werkstudent ist derjenige, der an einer Hochschule oder Fachhochschule immatrikuliert ist und neben dem Studium eine nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt. Werkstudenten unterliegen in der Sozialversicherungspflicht besonderen Regelungen. Zusätzlich sind maximale Arbeitszeiten zu berücksichtigen.

Werkstudenten möchten nicht unbedingt ihr Studium oder den Lebensunterhalt finanzieren, sondern ihr Studienziel durch den Erwerb besonderer beruflicher Kenntnisse fördern. Unternehmen wiederum sind an geeigneten Nachwuchskräften interessiert und sparen Sozialabgaben.

Student als geringfügig Beschäftigter

Wer einfach nur neben dem Studium jobbt, ist sozialversicherungsrechtlich kein Werkstudent. In der Sozialversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn der Student eine geringfügig bezahlte oder kurzfristige Beschäftigung ausübt. Bis 450 € ist das Beschäftigungsverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet allerdings Beiträge von 15 % in die Rentenversicherung und 13 % in die Krankenversicherung, sofern der Student nicht familienversichert und selbst Mitglied einer gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Auch ein auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristetes Arbeitsverhältnis ist unabhängig von Arbeitsentgelt und Arbeitszeit sozialversicherungsfrei. Der Student kann während des Semesters oder in den Semesterferien arbeiten. Auch eine kurzfristige Tätigkeit während des Semesters in Vollzeit beeinträchtigt den Status als Student nicht und bleibt sozialversicherungsfrei.

Werkstudent

Speziell Werkstudenten sind auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit allerdings nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.

1. 20-Stunden-Grenze: Werkstudenten dürfen bis 20 Wochenstunden versicherungsfrei arbeiten. Voraussetzung ist, dass der Werkstudent Zeit und Arbeitskraft überwiegend in sein Studium investiert. Er darf von seinem Erscheinungsbild her kein Arbeitnehmer sein.

Das Studium bildet den Schwerpunkt dann, wenn die Arbeitszeit während des Semesters höchstens 20 Stunden pro Woche beträgt oder die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist oder die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.

Arbeitet der Student in der Woche mehr als 20 Stunden, ist er nach seinem Erscheinungsbild Arbeitnehmer. Ist dies jedoch nur in der vorlesungsfreien Zeit der Fall, besteht auch für diesen Zeitraum Versicherungsfreiheit.

2. 26-Wochen-Grenze: Arbeitet der Werkstudent mit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr (nicht Kalenderjahr) über mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden in der Woche, wird er als Arbeitnehmer beurteilt. Es kommt dann nicht darauf an, ob er während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien arbeitet. Der Werkstudent ist dann sozialversicherungspflichtig.

Um die Privilegierung als Werkstudent zu nutzen, muss der Werkstudent eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen. Nach 25 Semestern entfällt die Privilegierung der Sozialversicherungsfreiheit.

You may also like...