Ein Minijob wird mit monatlich mit bis zu 450 € entlohnt. Der Lebensunterhalt lässt sich damit allein nicht bestreiten. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der Problematik mehrerer Minijobs beschäftigen.
Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet
Nach § 8 II SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Falls dabei die 450-€-Grenze überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um Minijobs, sondern um sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten.
Sind die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung entfallen, tritt die Sozialversicherungspflicht spätestens mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht durch die zuständige Behörde (Minijob-Zentrale, Rentenversicherungsträger) bekannt gegeben wird.
Die Pflicht zur Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen gilt auch für mehrere kurzfristige Beschäftigungen. Dann sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Ist der Mitarbeiter dadurch mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Jahr kurzfristig beschäftigt, ist er sozialversicherungspflichtig.
Der Gesetzgeber will vermeiden, dass ein Arbeitnehmer in einem einzigen Unternehmen mehrere Minijobs ausübt. Dadurch könnte dieser Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht unterlaufen. Auch wenn der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern geringfügig beschäftigt ist, könnte er das Sozialabgabensystem umgehen.
Ergibt sich aufgrund der Zusammenrechnung bei Beschäftigung in Privathaushalten ein Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 450 €, findet auch das Haushaltsscheck-Verfahren mit seinem vereinfachten Meldeverfahren keine Anwendung mehr. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer im normalen Beitrags- und Meldeverfahren bei der für ihn zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.
Gestaltungsspielräume
Dabei gibt es durchaus Gestaltungsspielräume. Der Arbeitnehmer kann mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, wenn er insgesamt mit allen Beschäftigungen die 450-€-Grenze nicht überschreitet. Bereits 1 Cent Mehrverdienst gibt den Ausschlag.
Die Zusammenrechnung entfällt auch, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung und einen geringfügigen 450-€-Minijob ausübt. Beide Tätigkeiten kann er bei verschiedenen Arbeitgebern sozialversicherungsfrei ausüben. Der kurzfristige Minijob schadet der 450-€-Grenze nicht. Kurzfristige Beschäftigungen werden mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Dabei ist genau auf die Vorgaben der kurzfristigen Beschäftigung zu achten (§ 8 I 2 SGB IV).
Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung
Sofern ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 450-Euro-Minijobs ausübt, gelten die Minijob-Regelungen immer für die zuerst aufgenommene Beschäftigung. Wird der erste 450-Euro-Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt, findet das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale Anwendung.
Weitere 450-Euro-Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung melden und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse entrichten.
Rat an der richtigen Stelle einholen
Gerade wenn es um das Thema Minijobs und Scheinselbständigkeit geht, sollte man sich professionelle Beratung besorgen. Sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer kann eine fehlerhafte Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse fatale Folgen haben. Hier lohnt es sich, zum Beispiel einen Anwalt für Betriebsprüfung zum Thema Scheinselbständigkeit, Minijob und Mindestlohn zu befragen.