Reisekosten 2014

Neue Regelung der Werbepauschalen

Neue Regelung der Werbepauschalen
Quelle: Gerd Altmann / pixelio.de

Reisekosten sind in der täglichen Praxis oft ein schwieriges Thema. Ab 2014 soll ein neues Reisekostenrecht die steuerlichen Regelungen vereinfachen und für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Hintergrund

In der Vergangenheit mussten sich nicht selten zahlreiche Gerichte mit der Pendlerpauschale oder dem Verpflegungsmehraufwand beschäftigen, da es oft an eindeutigen gesetzlichen Regelungen fehlte und große Rechtsunsicherheit herrschte. Die stetige Rechtsprechung dieser Gerichte hat die Neuregelung des Reisekostenrechts geprägt und zu einigen Veränderungen geführt, die auch Sie betreffen werden.

Was sich verändert:
Die Pendlerpauschale

Eine Änderung des Reisekostenrechts wirkt sich auf die Pendlerpauschale aus. Das Einkommensteuergesetz sieht für jeden zurückgelegten Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Pauschale in Höhe von 0,30 Euro für den Arbeitnehmer vor. Diese so genannte Entfernungspauschale können Sie für jeden Arbeitstag, an dem Sie Ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht haben, als Werbungskosten bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Ab 2014 ersetzt die Formulierung „erste Tätigkeitsstätte“ den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ und wird durch Ihren Arbeitgeber bestimmt. In der Regel handelt es sich bei der „ersten Tätigkeitsstätte“ um eine feste Einrichtung, die Sie üblicherweise an mehreren Arbeitstagen in der Woche aufsucht oder aufsuchen sollen. Meist wird es sich hierbei um den Sitz des Unternehmens oder um eine Niederlassung handeln. Nur für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte erhalten Sie ab 2014 die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro gemäß § 9 Abs. 4 EStG. Für jede andere Fahrt stehen Ihnen Reisekosten oder die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten durch den Arbeitgeber zu.

Verpflegungsmehraufwendungen

Eine weitere Neuregelung der Reisekosten betrifft die Verpflegungsmehraufwendungen. Jedem Arbeitnehmer steht während seiner Auswärtstätigkeit eine Pauschale für seinen Verpflegungsmehraufwand zu. Wie hoch diese Pauschale ausfällt, hängt von der jeweiligen Länge der Auswärtstätigkeit ab. Während Sie bisher ab 8 Stunden 6,00 Euro, ab 14 Stunden 12,00 Euro und ab 24 Stunden 24,00 Euro erhalten haben, sieht das neue Reisekostenrecht nun bereits ab 8 Stunden eine Pauschale in Höhe von 12,00 Euro vor. Für ganztätige Reisen gelten weiterhin 24,00 Euro als angemessen. Somit entfällt die komplette mittlere Stufe der bisher geltenden Regelung und die Verpflegungsmehraufwendungen werden zukünftig höher ausfallen.

Von den Änderungen des Reisekostenrechts 2014 profitieren insbesondere Vielreisende, aber auch für andere Personen ist das geänderte Reisekostenrecht durchaus vorteilhaft.

 

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