Q&A: Was ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?

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Der Betrieb ist die Existenzgrundlage des Unternehmers. Nicht selten gehen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Probleme anderer Art voraus. Wer Produkte herstellt und verkaufen will, muss sich auf Kritik einstellen. Kritik bis zur Grenze der Schmähkritik ist erlaubt.

Im Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 16.12.2014, VI ZR 39/14) hatte ein Wissenschaftsjournalist behauptet, die von einem Unternehmer hergestellten „Hochleistungsmagnete zur Einsparung von fossilen Brennstoffen beim Betrieb von Heizungsanlagen“ seien „Scharlatanerieprodukte“. Es sei alles Schwindel und Betrug. Der Unternehmer sah darin eine Schmähkritik. Er fühlte sich mithin in seinem „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ beeinträchtigt.

Worin liegt der Schutzbereich des Gewerbebetriebs?

Grundlage dieses Rechts ist § 823 I BGB. Die Vorschrift begründet Schadensersatzansprüche, wenn Eigentumswerte oder vergleichbare sonstige Rechte verletzt werden. Als „sonstiges Recht“ ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anerkannt.

Gegenstand dieses Rechts ist der Gewerbebetrieb im weitesten Sinne. Dazu gehören auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, sofern sie einen organisatorischen Zusammenhang (Arztpraxis) aufweisen. Der Gewerbebetrieb wird danach nicht nur in seinem eigentlichen Bestand (Grundstück, Geschäftsräume) sondern auch sein einzelnen Erscheinungsformen geschützt. Dazu gehört der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis des Unternehmers.

Gewerbebetrieb ist alles, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt (BGHZ 29, 70). Eine Einschränkung erfolgt dahingehend, dass nicht jeder entfernte Eingriff genügt. Vielmehr muss der Eingriff betriebsbezogen und gegen den Betrieb selbst gerichtet sein. Maßgeblich kommt es auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs an. Diese ist anhand einer Güter- und Interessenabwägung zu prüfen. Danach ist der Eingriff in den Schutzbereich nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Kritikers hinter die schutzwürdigen Belange des Unternehmers zurücktritt.

Wertende Beurteilung ist keine Schmähkritik

Eine Schmähkritik ist laut BGH nur rechtwidrig, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache selbst, sondern um die Diffamierung des Unternehmers geht, der „jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt wird“.

Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Unternehmers ist jedoch noch vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit abgedeckt, selbst wenn sie in der Schärfe überzogen formuliert ist. Wahre Tatsachenbehauptungen muss der Unternehmer daher in der Regel hinnehmen, auch wenn sie für ihn nachteilig sind. In diesem Sinne muss sich ein Unternehmer die wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung regelmäßig auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.

In diesem Fall kam hinzu, dass der Wissenschaftsjournalist zwei Privatgutachten vorlegen und auf ein Warnschreiben des Bayrischen Landesamtes für Umwelt verweisen konnte, aus denen sich ergab, dass die von dem Unternehmer versprochenen Leistungen der Hochleistungsmagnete wirkungslos waren. Es war davon auszugehen, dass die angeblich energiesparende Wirkung auf die beim Einbau der Magneten erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen war.

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