Neben der Steuerfahndungsprüfung stellt die Betriebsprüfung – oder auch Steuerprüfung – den massivsten Eingriff von Seiten der Finanzverwaltung in die finanziellen Belange eines Mandanten dar. Unvorbereitet sollte man ihr also nicht begegnen. Vorausschauende, kompetente Beratung durch erfahrene Steuerexperten ist die allerbeste Vorbereitung auf die Steuer- oder Betriebsprüfung – und hat schon unzähligen Prüfungen durch Betriebsprüfer den Giftzahn gezogen.
Betriebsprüfungen keinesfalls unvorbereitet begegnen!
So wichtig die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung ist, so notwendig ist die Begleitung bei strittigen Betriebsprüfungen. Spätestens wenn sich bei einer laufenden Steuerprüfung sichtbar Ärger anbahnt, sollte man umgehend einen echten Steuerexperten zu Rate ziehen. Etwa um die unerfreulichen und schwer kalkulierbaren Schätzungen von Seiten des Prüfers abzuwenden. Am besten ist es ohnehin, der Steuerberater lädt den Prüfer seines Mandanten in seine Steuerkanzlei und das ganze Steuerprüfung findet überhaupt dort statt – sehr zu empfehlen!
Checkliste für den Steuerberater bei der Steuerprüfung
Dem Steuerberater der Wahl sind folgende Tätigkeiten abzuverlangen. Er sollte zunächst schon im Vorfeld eine ausreichende und aktive strategische Beratung bieten. Wenn die Betriebsprüfung dann erst einmal läuft, heißt die Devise nämlich Agieren statt Reagieren. Der Steuerberater sollte den Mandanten gewissenhaft während der Steuerprüfung vertreten und gegebenenfalls in der Abschlussbesprechung der Steuerprüfung Kompetenzen als Rechtsanwalt für Steuerrecht zeigen, indem er das ganze Verfahren auf mögliche Rechtsbehelfsverfahren abklopft. Eine Selbstverständlichkeit ist die Abwehr möglicher Schätzungen im Zuge der Betriebsprüfung. Niemand will das. Abschließend bietet ein guter Steuerberater einen gründlichen Prüfungsbericht mit fundiertem Steuerbelastungsvergleich.
Fazit: Betriebsprüfungen sind zu Recht gefürchtet. Prüfungen sollte man also mit geeigneten Abwehrstrategien begegnen – im Falle des Falles ist zum Beispiel eine strafbefreiende Selbstanzeige einer „Aufdeckung“ durch den Finanzprüfer vorzuziehen. Wenn sie gut vorbereitet ist und rechtzeitig erfolgt.