Der Betriebsrat

Betriebsrat

Der Betriebsrat stärkt den Rücken der Arbeitnehmer / Quelle: pixabay.com

Arbeitnehmer in Unternehmen haben einen Anspruch darauf, sich an den betrieblichen Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Der Betriebsrat ermöglicht es ihnen, ihre Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen, auch wenn seine Gründung keine gesetzliche Pflicht darstellt.

Die Gründung eines Betriebsrates

Ein Betriebsrat kann dann erfolgen, wenn es in einem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt. Um wahlberechtigt zu sein, muss ein Arbeitnehmer volljährig sein. Vollzeit Beschäftigte sind ebenso wahlberechtigt wie Teilzeitkräfte, Aushilfen und Außendienstmitarbeiter. Auch Leiharbeiter sind wahlberechtigt, allerdings erst dann, wenn sie seit mehr als drei Monaten im Unternehmen beschäftigt sind. Aus wie vielen Mitgliedern der Betriebsrat besteht, hängt von der Größe des Unternehmens ab. Beschäftigt dieses mehr als fünf, aber weniger als 21 Wahlberechtigte, besteht der Betriebsrat aus einem gewählten Mitglied. Bei mehr als 21 und weniger als 51 Arbeitnehmern sind es schon drei Betriebsratsmitglieder.

Wie diese Staffelung sich fortsetzt, kann § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes entnommen werden. Um gewählt werden zu können, muss ein Arbeitnehmer zum einen wahlberechtigt sein, zum anderen dem Unternehmen mehr als sechs Monate angehören. Vor allem bei großen Unternehmen mit mehreren Betrieben oder Filialen ist relevant, dass auch Zeiten, die ein Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens beschäftigt war, in die sechsmonatige Frist fallen. Werden Unternehmen neu gegründet, kann ein Betriebsrat ohne Einhaltung der Sechsmonatsfrist gewählt werden. Ausgenommen von der Wahlberechtigung sind leitende Angestellte. Die Wahlen finden zwischen dem 1. März und dem 31. Mai alle vier Jahre statt.

Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrates

Eines der Wichtigsten Rechte des Betriebsrates ist das Mitbestimmungsrecht. Unterliegt eine durch den Betrieb zu treffende Entscheidung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, so ist dessen Zustimmung erforderlich. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung aus einem wichtigen Grund, kann der Betrieb dieser Verweigerung nur noch durch Klage vor dem Arbeitsgericht entgegenwirken. Mitbestimmungsrechte betreffen vor allem betriebliche Bildungsmaßnahmen sowie soziale Angelegenheiten, wie Regelungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, Urlaubszeiten, Pausenregelungen oder die Ausgestaltung des Arbeitsschutzes.

Hinsichtlich des personellen Bereiches hat der Betriebsrat Widerspruchsrechte. So kann er, sofern das Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, Einstellungen widersprechen, kann Versetzungen entgegenwirken oder sich gegen Kündigungen aussprechen. Auch in diesen Fällen sind die Entscheidungen des Unternehmens gegen den Willen des Betriebsrates unwirksam. Weitere Aufgaben des Betriebsrates setzen sich aus seinem Beratungs- sowie seinem Informationsrecht zusammen. So kann er etwa bei der Arbeitsplatzgestaltung mitwirken und in Personalakten Einsicht nehmen. Angestrebt wird grundsätzlich nicht nur eine Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb, sondern zudem eine enge Zusammenarbeit mit der Unternehmensspitze.

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