Entgeltumwandlung als Altersvorsorge: Welche Möglichkeiten gibt es?

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Für fast jeden deutschen Arbeitnehmer wird eine zusätzliche Altersvorsorge unverzichtbar. Verlässt man sich nur auf die gesetzliche Rentenversicherung liegt in der Regel die erste Altersrente bei nur 64% des letzten Nettoeinkommens. Wer nicht privat vorsorgt muss sich im Rentenalter erheblich einschränken. Bei sinkendem Zinsniveau wird es immer schwieriger die richtige Anlage zu finden.

Die Entgeltumwandlung bietet für jeden Arbeitnehmer eine ideale Möglichkeit für das Alter vor zu sorgen, da hier schon die Vorteile durch Steuerersparnis und Einsparungen in den Sozialversicherungen eine Rendite von oftmals über 30% einbringen. Bei der sogenannten Gehaltsumwandlung zahlt der Arbeitnehmer einen Teil des Bruttogehalts in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Dabei ist die sog. Direktversicherung am häufigsten zu finden. Auf die Beiträge die der Arbeitnehmer vom Brutto in seine betriebliche Altersvorsorge zahlt, muss er weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Beitrag fließt ohne Abzüge direkt in seinen Altersvorsorgevertrag.

Entgeltumwandlung als Altersvorsorge – Die Beitragshöhe

Die Sozialversicherungs- und steuerfreie Entgeltumwandlung ist auf 260 Euro im Monat (3.120 Euro pro Jahr) maximiert. Wer mehr als 260 Euro einzahlen möchte kann die Beiträge darüber hinaus muss nur noch steuerfrei einzahlen. Monatlicher steuerfreier Gesamtbeitrag ist auf nochmals 260 Euro, also insgesamt 520 Euro maximiert. (Stand 2018)

Da der Arbeitgeber an jedem Euro den sein Arbeitnehmer in die Entgeltumwandlung zahlt ca. 20% an Sozialversicherungen spart, haben sich viele Arbeitgeber dazu entschieden diese Ersparnis an den Mitarbeiter weiter zu geben. Oftmals werden die Sozialversicherungsersparnisse komplett an den Mitarbeiter weitergegeben. Ab dem 1.1.2019 wird der Arbeitgeber verpflichtet 15% des Beitrages zur Entgeltumwandlung als Arbeitgeberzuschuss an den Mitarbeiter zu zahlen. Dies gilt allerdings nur für Verträge die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen werden.

Für Bestandsverträge gilt diese Regelung erst ab dem 1.1.2020. Dieser 15%ige Zuschuss muss dann jedem beeschäftigten Angestellten gezahlt werden. Für Führungskräfte, leitende Angestellte, Geschäftsführer oder Gesellschafter gelten sehr oft abweichende Regelungen.

Vertragsauszahlung

  • In der Rentenphase, bei Auszahlung der Rente, muss der Arbeitnehmer diese voll versteuern und volle Beiträge zur gesetzliche Krankenversicherung zahlen. (2018: durchschnittlich 15,6 Prozent)
  • Frühstmögliche Verfügbarkeit ist das 62. Lebensjahr
  • Der Arbeitsnehmer hat die freie Wahl, ob er das gesamte Kapital einmalig oder als lebenslange Rente ausgezahlt haben möchte

Kritikpunkte

  • Wer Bruttogehalt umwandelt, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sodass seine gesetzliche Rente durch die Entgeltumwandlung geringer ausfallen wird
  • Durch die Einsparung bei den Sozialversicherungsbeiträgen verringert sich auch die Anspruchshöhe des Arbeitslosengeld I, sowie die Höhe des Krankentagesgeldes bei längerer Krankheit
  • Der Arbeitnehmer ist immer auf eine vernünftige Rendite des Anbieters angewiesen. Schließlich wird das Geld bei einem externen Versicherungsunternehmen angelegt, welche die erhoffte Rendite erwirtschaften soll. Da es sich oftmals um Fondprodukte handelt, die sehr volatil sind, muss der Arbeitnehmer darauf hoffen, dass es einem Jahr vor Renteneintritt nicht zu einem Crash an den Börsen kommt und seine Fonds dramatisch an Wert verlieren
  • Wer einen Mini-Job unter 450 Euro hat erhält durch die Entgeltumwandlung weder Sozialversicherung- noch Steuerersparnis
  • Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient (WEST 6.500 Euro monatlich / OST 5.800 Euro monatlich) hat keine Sozialversicherungsersparnis. Nur eine Steuerersparnis! Dies ist besonders für gesetzlich krankenversicherte ärgerlich
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es nach heutiger Gesetzeslage nicht immer möglich den Vertrag mit zum neuen Arbeitgeber zu übernehmen. Besonders bei einem Wechsel zu einem börsennotierten Großunternehmen werden fremde Entgeltumwandlungsverträge nicht akzeptiert, da zumeist firmeneigene Pensionskassen bestehen

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