Arbeitsrecht: Wann steht Arbeitnehmern bei einer Kündigung eine Abfindung zu?

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Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Was in puncto Abfindung rechtlich möglich ist, daran haben in der Regel beide Seiten im Ernstfall ein großes Interesse. Abfindungen sind ein heißes Thema und nicht selten Anlass für langwierige juristische Streitigkeiten. Dieser Text klärt auf, welche rechtlichen Besonderheiten es in Deutschland zu beachten gibt.

Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung?

Oft besteht vor allem unter Arbeitnehmern der Irrglaube, sie hätten im jeden Fall ein Anrecht auf Abfindung bei einer Kündigung. Das ist leider nicht der Fall. Eine Abfindung soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die gekündigt wurden, für die ausbleibenden Verdienstmöglichkeiten entschädigt werden – zumindest über einen gewissen Zeitraum hinweg. Eine solche Entschädigung wird rechtlich nur eingeräumt, wenn der Arbeitgeber nicht rechtmäßig kündigt. Oftmals gibt es hier aber auch eine ganze Menge Ausnahmen von der Regel, weswegen es schwer ist, pauschale Aussagen über den Rechtsanspruch auf Abfindung vorzunehmen.

Ein paar grundsätzliche Anhaltspunkte gibt es dennoch. Nach geltendem Arbeitsrecht werden in Deutschland Abfindungen gezahlt, wenn ein Abfindungsvergleich (gerichtlich oder außergerichtlich) stattfand, wenn Paragraph 1 des Kündigungsschutzgesetzes bei betriebsbedingter Kündigung greift, wenn ein Auflösungsurteil von einem Arbeitsgericht gefällt wurde, ein Nachteilausgleich (Paragraph 113 Betriebsverfassungsgesetz) vorgenommen wird oder wenn ein Tarifvertrag oder ein Sozialplan eine Abfindung vorsieht.

Das ist eine lange Liste, aber oftmals behandeln diese Fälle sehr konkrete und gleichzeitig komplexe Situationen, die im Einzelfall höchst unterschiedlich sein können. Insgesamt lässt sich die Faustregel aufstellen: Arbeitgeber zahlen nur dann wirklich gern eine Abfindung, wenn ihnen andernfalls ein noch teureres Verfahren mit geringen Erfolgsaussichten droht.  Deswegen ist es vor allem für Arbeitnehmer ratsam, sich darüber zu informieren, in welchen Fällen definitiv kein Anspruch auf eine Abfindung besteht.

Wann besteht kein Anspruch auf eine Abfindung?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn ihnen im Kündigungsvertrag explizit eine Abfindung angeboten wird. Findet sich kein solcher Passus, besteht kein Rechtsanspruch. Das regelt Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn der Arbeitnehmer die Abfindung annimmt, hat er kein Recht mehr, gegen die Kündigung zu klagen. Arbeitnehmer sollten sich also sehr genau anschauen, welche Form von Kündigung sie ereilt und zu welchen Konditionen sie vollzogen werden soll.

Nach Erhalt der Kündigung haben sie drei Wochen Zeit, um eine sogenannte Kündigungsschutzklage vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann überlegen, wie erfolgreich eine solche Klage sein könnte. Verliert er vor Gericht, kommen auf ihn oftmals hohe Prozesskosten zu, die manchmal sogar höher sein können als eine Abfindung in Höhe von einigen Monatsgehältern. Arbeitnehmer sollten sich also sehr sicher in dem sein, was sie tun, wenn sie tatsächlich eine solche Klage erwägen.

Ein juristischer Gutachter oder eine Rechtsschutzversicherung sind gute Partner in einer solchen Situation. Ist die Kündigung weitgehend ordnungsgemäß durchgeführt worden und darüber hinaus gut begründet, sollten Arbeitnehmer das Risiko einer Klage lieber nicht eingehen.

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