Fristlose Kündigung duldet keine formellen Fehler

Kündigung, ja oder nein? Quelle: pixabay.com

Kündigung, ja oder nein?
Quelle: pixabay.com

Eine fristlose Kündigung sollte keine Spontanentscheidung sein. Jedes Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos und außerordentlich gekündigt werden. Auch wenn das Gesetz für einzelne Vertragsverhältnisse Grundsätze aufstellt (z.B. § 626 BGB für Arbeitsverhältnisse, § 543 BGB für Mietverhältnisse), sind die Voraussetzungen im Prinzip immer gleich. Dennoch verpuffen wegen formeller Fehler viele fristlose Kündigungen.

  1. Fristlose Kündigung ist ultima ratio

Ein unbefristetes Vertragsverhältnis ist ordentlich unter Einhaltung einer Frist kündbar. Dies ist die Regel. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Vertrag oder hilfsweise aus dem Gesetz.

Soll ausnahmsweise fristlos gekündigt werden, braucht es einen so wichtigen Grund, dass es dem Kündigenden nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis  bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es muss eine Interessenabwägung erfolgen. Beleidigt der Arbeitnehmer den Vorgesetzten in grober Form, kann er sofort vor die Tür gesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beleidigt. Da das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, kann der Gekündigte wegen seines vertragswidrigen Verhaltens auch schadensersatzpflichtig sein.

Derjenige, der fristlos kündigt, muss im Streitfall beweisen, dass ein wichtiger Grund vorliegt und es ihm unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Hilfsweise und vorsorglich kann zugleich die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, für den Fall, dass sich die fristlose Kündigung mangels Nachweises eines wichtigen Grundes als unwirksam herausstellt.

Jede fristlose Kündigung sollte aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen. Eine vorab mündlich erklärte Kündigung sollte schriftlich bestätig werden. Nach § 623 BGB muss ein Arbeitsverhältnis zwingend schriftlich gekündigt werden.

  1. Zwei Wochen Kündigungsfrist beachten

Liegt ein wichtiger Grund vor, muss die Kündigung grundsätzlich sofort ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte Kenntnis des wichtigen Grundes erhält.

Eine gewisse Überlegungsfrist zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist zuzugestehen. Jeder Tag, den der Kündigende zuwartet, lässt den wichtigen Grund verblassen. Wartet er zu lange, ist anzunehmen, dass der wichtige Grund doch nicht als so schwerwiegend empfunden wird, als dass er die fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Irgendwann ist eine dann ausgesprochene Kündigung verfristet. Genaue Grenzen gibt es nicht. Allgemein werden zwei Wochen für angemessen erachtet. Für Arbeitsverhältnisse schreibt § 626 II BGB eine Kündigungsfirst von zwei Wochen ausdrücklich vor.

  1. Fristlose Kündigung erfordert regelmäßig Abmahnung

Soll fristlos gekündigt werden, sollte das zu beanstandende Verhalten vorher abgemahnt werden. Die Abmahnung muss den Hinweis beinhalten, dass im Wiederholungsfall mit der fristlosen Kündigung zu rechnen ist. Die Abmahnung erübrigt sich ausnahmsweise, wenn sie keinen Erfolg verspricht oder der Vorwurf so schwer wiegt, dass sich Abmahnung und Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als unzumutbar erweisen.

Fazit: Jede fristlose Kündigung erfordert eine sorgsame Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Emotionale Entscheidungen sind keine sichere Grundlage. „Eine Nacht drüber schlafen“ lässt manches in einem anderen Licht erscheinen. Auch der Gedankenaustausch mit einer objektiv denkenden Person kann hilfreich sein. Eine fristlose Kündigung, die sich wegen formeller Fehler als nichtig erweist, schwächt immer die eigene Position.

 

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