Ein erfolgreich geführtes Bewerbungsgespräch lässt den Bewerber mit einem guten und zuversichtlichen Gefühl zurück. In den meisten Fällen wird vereinbart, bis zu welchem Zeitpunkt mit einer Zusage (oder Absage) seitens des Unternehmens gerechnet werden kann.
In einigen Fällen kommt es aber vor, dass das Unternehmen bereits im Bewerbungsgespräch eine Zusage für eine Einstellung gibt. Ob dies ausreicht, wird im Folgenden dargestellt oder kann bei fachanwalt.de geklärt werden.
Mögliche Gründe für eine mündliche Zusage während des Gesprächs
Für die Entscheidung eines Unternehmens, einem Bewerber schon während des Bewerbungsgesprächs oder – gegebenenfalls nach kurzer Beratung – direkt im Anschluss an das Gespräch eine mündliche Zusage zu geben, sprechen verschiedene Gründe. Wenn zahlreiche Vorstellungsgespräche oder vielleicht sogar Gespräche mit allen Mitbewerbern bereits geführt wurden, kann das Unternehmen sich eine abschließende Meinung bilden.
Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Bewerbungsgespräch sehr überzeugend war und der Bewerber sehr gut passt. Ebenso kann die Beschäftigungssituation des Bewerbers ein Grund sein. Steht dieser in einem Beschäftigungsverhältnis, das nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann, und der nächste Kündigungstermin steht kurz bevor, kommt es unter Umständen zu einer mündlichen Zusage.
Wie zuverlässig ist eine mündliche Zusage im Bewerbungsgespräch?
Grundsätzlich kann ein Vertrag, und nichts anderes ist ja ein Arbeitsvertrag, der das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses regelt, auch mündlich geschlossen werden. Vielleicht hat man über wesentliche Punkte der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bereits während des Bewerbungsgespräches gesprochen und ist sich über Aufgabe, Gehalt, Arbeitszeit und weitere Arbeitsbedingungen einig geworden.
Will man aber aufgrund einer mündlichen Zusage sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, ist Zurückhaltung geboten. Eine Kündigung sollte möglichst nur ausgesprochen werden, wenn man den unterschriebenen Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers in den Händen hält.
Warum ist Zurückhaltung geboten, wenn es um eine nur mündliche Zusage geht?
Eine mündliche Zusage kann von einem Unternehmen zurückgenommen werden. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben und diese müssen nicht böswillig sein. Es könnte beispielsweise sein, dass der Auftrag, für den man den neuen Mitarbeiter einstellen wollte, nach dem Bewerbungsgespräch überraschend geplatzt ist. Oder das Unternehmen ist in finanzielle Schieflage geraten und muss Sparmaßnahmen ergreifen. Auch eine Neuausrichtung durch eine eventuell vorhandene Konzernzentrale kann zu einer Rücknahme der Zusage führen.
Tatsächlich ist durch die mündliche Zusage ein Vertragsverhältnis entstanden, das eigentlich so ohne weiteres nicht mehr zurückgenommen werden kann. Der Bewerber wird sicher aber schwertun, dem neuen Arbeitgeber die mündliche Zusage zu beweisen, wenn dies beispielsweise in einem Zweier-Gespräch geschehen ist. Dann steht Aussage gegen Aussage. Und wer möchte schon vor Arbeitsbeginn mit seinem künftigen Arbeitgeber vor Gericht ziehen?
In einer solchen Situation kann nur empfohlen werden anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn man vorhat, aufgrund der mündlichen Zusage ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen, sollte man das auf jeden Fall vorher tun. Nur ein Kenner des Arbeitsrechts kann beraten, was in einer solchen Situation zu tun ist. Im Regelfall dürfte aber ein künftiger Arbeitgeber Verständnis zeigen, wenn man darauf besteht, vor einer Kündigung einen unterschriebenen Arbeitsvertrag für das neue Arbeitsverhältnis in Händen zu haben.