Eintrag ins Handelsregister – Pflicht für Existenzgründer mit wenigen Ausnahmen

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Wer ein Gewerbe betreibt, ist in den meisten Fällen zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet. Der Gesetzgeber verlangt dies, weil jeder Gewerbetreibende zugleich kaufmännisch tätig ist. Die Verpflichtung bietet im kaufmännischen Handeln allerdings auch Vorteile. Hilfreich bei der richtigen Eintragung ist die rechtzeitige Absprache mit der örtlichen Industrie- und Handelskammer.

Für welche Existenzgründer ist ein Eintrag ins Handelsregister vorgeschrieben?

Jeder Firmengründer einer OHG, KG, GmbH oder AG ist zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet. Umsatz, Firmengröße und Gewinne werden dabei nicht berücksichtigt. Auch ein Existenzgründer, der als Einzelkaufmann tätig wird, muss sich im Handelsregister eintragen. Die erteilte Nummer des Eintrags muss fortan auf sämtlichen Briefbögen, Rechnungen und Lieferscheinen sowie im Impressum der Firmen-Website angegeben werden.

Mit dem Eintrag verpflichtet sich der Firmengründer dazu, nach den Paragraphen des HGB zu handeln. Ebenso gehört dazu die Pflicht, eine jährliche Bilanz zu erstellen, Inventuren durchzuführen und alle kaufmännischen Dokumente für zehn Jahre aufzubewahren. Wer ein Kleingewerbe betreibt oder freiberuflich tätig ist, muss sich nicht ins Handelsregister eintragen. Allerdings dürfen auch diese Existenzgründer freiwillig einen Eintrag machen. Denn vor allem finanziell birgt der Eintrag verschiedene Vorteile.

Welche Vorteile bietet eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister?

Viele Existenzgründer, die nicht zum Eintrag verpflichtet sind, scheuen diesen Schritt wegen der Kosten. Immerhin werden diese nicht nur beim Ersteintrag, sondern bei jeder einzutragenden Änderung fällig. Gleichzeitig beginnt mit dem Handelsregistereintrag die Pflicht zur doppelten Buchführung mit Bilanz und Inventur. Aber im Vergleich zu den vielen Vorteilen lohnt sich ein freiwilliger Eintrag ins Handelsregister trotzdem:

  • Für Geschäftspartner ist anhand der angegebenen Handelsregisternummer ersichtlich, dass der Kaufmann die Pflichten des HGB erfüllt
  • Seriöse Außenwirkung durch eingetragene Angaben zu Firmengröße und weiteren Details
  • In Bankangelegenheiten besseres Vertrauen aufgrund der Transparenz des Unternehmens
  • Im Handelsregister eingetragene Firmen dürfen als Firmennamen auch Fantasienamen verwenden

Erfolgt der Eintrag ins Handelsregister einmalig?

Der Grundeintrag ins Handelsregister erfolgt bei Existenzgründung. Danach müssen die Firmenlöschung oder die Verlegung des Unternehmenssitzes, Satzungsänderungen und die Erhöhung des Stammkapitals gemeldet werden. Handelt es sich um eine AG, müssen auch Vorstandsänderungen ins Handelsregister eingetragen werden. Um keine Fehleinträge zu riskieren, sollten Existenzgründer rechtzeitig die Beratung der IHK in Anspruch nehmen.

Denn es gibt verschiedene Abteilungen, in denen die eine oder andere Unternehmensform eingetragen wird. Auch hilft die Absprache mit der IHK dabei, bereits bei der Wahl des Firmennamens keine juristischen Fehler zu begehen. Die Fachkräfte dort unterstützen auch beim Zusammentragen aller nötigen Unterlagen. Denn nur, wenn alles beanstandungsfrei vorliegt, nimmt das Registergericht die Eintragung ins Handelsregister vor.

Fazit

Der Eintrag ins Handelsregister ist für die meisten Unternehmensformen vorgeschrieben. Wer ohne Verpflichtung freiwillig den Eintrag vornimmt, profitiert von verschiedenen Vorteilen in der späteren kaufmännischen Tätigkeit. Außer dem Ersteintrag müssen während der Unternehmensführung wichtige Änderungen ebenfalls im Handelsregister mitgeteilt werden.

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