Offene Handelsgesellschaft – Unternehmensformen Teil 4

Informationen zu Unternehmensformen

Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de


Nach der Vorstellung der Einzelunternehmung aus meiner Reihe der Unternehmensformen, stelle ich heute die OHG vor. Bei der OHG handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft. Im folgenden gibt es einige Fakten zur OHG:

Gründung
• Es müssen sich mindestens 2 natürliche oder juristische Personen zusammenschließen
• Es muss ein formloser Gesellschaftsvertrag geschlossen werden
• Der Vertrag muss allerdings die Art der Geschäftstätigkeit und Vereinbarungen über das gemeinschaftliche Auftreten nach außen enthalten
• Es ist bei der Gründung kein Mindestkapital erforderlich
• Ein Eintrag ins Handelsregister ist erforderlich

Organe
• Organe sind die Gesellschafter
• Jeder kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der OHG handeln
• außer Grundlagengeschäfte (siehe Rechte OHG)
• Geschäftsführer kann jeder Gesellschafter werden
• Jeder Gesellschafter vertritt die OHG nach außen

Handelsregister
• die OHG existiert für den allgemeinen Geschäftsverkehr ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
• Gesellschafter der OHG müssen das Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen
• Ein- und Austritt eines Gesellschafters müssen eingetragen werden
• Änderung der Firma oder des Sitzes müssen angemeldet werden
• kann neu gegründet werden aber auch aus einer BGB-Gesellschaft oder durch Beitritt in das Gewerbe eines Einzelkaufmannes

Gewinn und Verlust
• verpflichtet, Handelsbücher zu führen
• ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen
• am Jahresende ist eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen
Möglichkeit 1
• Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden
Möglichkeit 2
• jeder Gesellschafter erhält 4% seiner Einlage als Verzinsung (wenn der Gewinn dazu ausreicht. Reicht er nicht, muss der Prozentsatz so verringert werden, dass der Gewinn für diese Verzinsung ausreicht.)
• Restbetrag wird nach Kopf verteilt
• Verlust wird nach Kopf aufgeteilt

Steuer
• bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer, je nachdem welche Rechtsform sie haben
• Im Falle einer Schenkung oder Vererbung ist ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt

Haftung
• Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen
• Einzige Möglichkeit sich dem zu entziehen: Sich auf seine Kommanditisten-rolle zurückziehen
• Bedarf der Zustimmung aller Mitgesellschafter und muss im Handelsregister vermerkt werden

Entscheidungen
Möglichkeit 1 – gewöhnliche Entscheidung
• „Gewöhnliche Entscheidungen“ sind Entscheidungen die branchenspezifisch sind oder den Rahmen des Geschäftsbetriebes nicht überschreiten
• Wenn nicht anderes festgelegt, kann jeder geschäftsführende Gesellschafter eigenständig Entscheidungen herbeiführen
• Jeder Gesellschafter hat ein Widerspruchsrecht
• Macht ein Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch, so ist die Entscheidung hinfällig

Möglichkeit 2 – außergewöhnliche Entscheidung:
• Bedarf eines Beschlusses aller Gesellschafter.

Eigenständige Rechtspersönlichkeit
• OHG ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit

Vorgaben für die Namensverwendung
• Im Namen muss mindestens der Nachname eines Gesellschafters vorhanden sein
• Phantasiezusätze sind möglich
• Die Rechtsform muss voll ausgeschrieben oder als Abkürzung (OHG) mit genannt werden

Angaben auf Geschäftsbriefen
• Firmenname exakt wie er im Handelsregister steht
Die Rechtsform OHG
Sitz der Gesellschaft
Registergericht
Handelsregisternummer

Veröffentlichen der Daten über den Verlauf der Geschäftstätigkeit (Publizitätspflicht)
• Nein, da die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften

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