Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Unternehmensformen Teil 2

Informationen zu Unternehmensformen

Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de

In der Artikelserie zu Unternehmensformen fange ich heute mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an (GbR). Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften. Die Rechtsgrundlagen der GbR sind im BGB §705-740 zu finden. Die GbR ist die einfachste Form einer Gesellschaft und beruht auf einer Personenvereinigung, die durch einen Vertrag geregelt ist.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann zu jedem beliebigen Zweck gegründet werden, dieser darf aber nicht gegen das Gesetz verstoßen oder sittenwidrig sein. Die Gesellschaft kann auf unbestimmte Zeit laufen oder für eine vorübergehende Zeit eingerichtet werden.

Die GbR eignet sich zur Gründung eines Unternehmens mit geringem Haftungsrisiko (da die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften), zur Einrichtung von Tippgemeinschaften oder z.B. für Arbeitsgemeinschaften von Kaufleuten. Bereits bei einer Fahrgemeinschaft handelt es sich laut Gesetz um eine GbR. Sie muss nicht zwingend mit einem Vertrag geschlossen werden.

Die Gründung der GbR

Die GbR entsteht durch eine Willenserklärung der Gesellschafter. Dabei handelt es sich dann um einen Gesellschaftsvertrag, welcher formfrei geschlossen werden kann. Er wird wirksam in dem er schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen wird. Bei der GbR erfolgt keine Eintragung in ein Register. Zum Abschluss eines Vertrags bedarf es der Einstimmigkeit aller Gesellschafter (oder es gibt eine anders lautende vertragliche Regelung).

Gesellschafter

Als Gesellschafter kommen mindestens 2 Personen in Frage. Die Gesellschafter können natürliche Personen, juristische Personen oder eine andere GbR, OHG oder KG sein.

Firma

Da es sich bei der GbR um keine Handelsgesellschaft handelt, darf sie keine eigene Firma führen. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Firma handelt. Die GbR darf lediglich eine Geschäftsbezeichung führen, tritt aber unter dem gemeinschaftlichen Namen der Gesellschafter auf (z.B. Hans Müller und Karin Buchsbaum GbR).

Finanzen

Zur Gründung der GbR ist kein Mindestkapital erforderlich. Im Falle eines Verlustes der Gesellschaft haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Tritt ein Gesellschafter in eine bestehende GbR ein, haftet er für bereits bestehende Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen mit.

Geschäftsführung

Die GbR wird von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten. Vertraglich kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass die Geschäftsführung einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen wird.

Im folgenden noch einmal einige Vor- und Nachteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts:

Vorteile Nachteile
– einfache Gründung – der Gewinn ist zu teilen
– geringe Gründungskosten – Gefahr bei Unstimmigkeiten (Mehrheitsentscheidungen)
– kein Mindestkapital – unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
– weitestgehend freie Vertragsgestaltung – einschränkung der Selbstständigkeit bei Zusammenschluss
– Risiko und Haftung auf alle Gesellschafter aufgeteilt

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