Handelsgeschäfte – Was jeder Kaufmann wissen sollte

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Handelsgeschäfte sind sämtliche Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. So steht es vielsagend in § 343 HGB. Doch was bedeutet dies im kaufmännischen Geschäftsverkehr?

Privates und Handelsgeschäft schließen sich aus

Der Begriff des Handelsgeschäfts ist deshalb relevant, als die speziellen kaufmännischen Regeln des Handelsgesetzbuchs an diesen Begriff anknüpfen. Im Zweifel unterstellt das Gesetz, dass jedes Geschäft, das ein Kaufmann vornimmt, zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 344 HGB). Dabei reicht es aus, wenn nur einer von den Vertragspartnern Kaufmann ist und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt (§ 345 HGB). Um Privatpersonen zu schützen, stellt das Handelsrecht aber meist darauf ab, dass beide Parteien Kaufleute sind.

Nicht zum Handelsgewerbe und damit kein Handelsgeschäft sind alle Geschäfte, die der Kaufmann privat tätigt. Erwirbt Kaufmann Mueller auf dem Flohmarkt einen Schreibtisch, handelt er privat. Kauft er den Schreibtisch jedoch für sein Büro, liegt ein Handelsgeschäft vor. Ist das Handelsgeschäft ein Kaufvertrag, spricht das Gesetz von einem Handelskauf.

Ansonsten ist Handelsgeschäft jedes Rechtsgeschäft, das der Kaufmann zum Zweck seines Handelsgewerbes tätigt. Will sich der Kaufmann darauf berufen, dass er privat gehandelt habe, muss er das Privatgeschäft beweisen.

Der kaufmännische Geschäftsverkehr ist auf Sicherheit und Schnelligkeit bedacht

Handelt es sich um ein Handelsgeschäft, besteht die Konsequenz für den Kaufmann darin, dass er weitaus weitergehende Pflichten hat als eine Privatperson. Das Handelsgesetzbuch kennt u.a. folgende Besonderheiten:

  • Untersuchungs- und Rügepflicht

Nimmt der Kaufmann Waren entgegen, muss er diese unverzüglich untersuchen und eventuelle Mängel rügen (§§ 377, 378). Nur dann stehen ihm Gewährleistungsansprüche zu. Als Verbraucher hingegen hätte er zwei Jahre Zeit, sich auf die Gewährleistung zu berufen. Der Sinn besteht darin, dass Handelsgeschäfte schnellstmöglich abgewickelt werden sollen.

Will der Kaufmann diese Pflichten verantwortungsvoll wahrnehmen, muss er den Wareneingang so organisieren, dass schnelle Überprüfungen möglich sind. Um Privatpersonen nicht zur Untersuchung und Rüge zu verpflichten, bestimmt § 377 HGB, dass der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft sein muss (Hausfrau kauft Äpfel im Supermarkt.

  • Schweigen im Handelsverkehr

Steht der Kaufmann in ständiger Geschäftsbeziehung und erhält von einem Dritten einen Antrag zur Abwicklung eines Rechtsgeschäfts, muss er unverzüglich Stellung nehmen. Andernfalls gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags (§ 362 HGB). Liefert der Bauer dem Kaufmann jede Woche eine Kiste frisch gepresste Eier, muss dieser die Lieferung ablehnen, wenn er keine Eier mehr benötigt. Reagiert er nicht, kommt der Liefervertrag zustande und er muss die Eier bezahlen. Im Privatbereich hingegen zählt Schweigen nicht als Annahmeerklärung.

  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Haben zwischen Kaufleuten Vertragsverhandlungen stattgefunden und bestätigt ein Partner schriftlich den Inhalt der Verhandlungen, muss der andere sofort widersprechen, wenn er mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, kommt der Vertrag so zustande, wie er in dem Bestätigungsschreiben formuliert ist (§ 362 HGB).

  • Verzugszinsen

Der Verzugszins liegt 9 % über dem Basiszinssatz (§ 288 II). Außerdem muss ein Gewerbetreibender dem Gläubiger eine Unkostenpauschale von 40 EUR erstatten (§ 288 V BGB).

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