Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – Unternehmensformen Teil 7

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Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de

Im folgenden wird auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangen. Die GmbH gehört zu einer der Kapitalgesellschaften, die ich in der Reihe der Unternehmensformenvorstellen möchte. Auf dem GmbH-Gesetz beruht auch die Unternehmergesellschaft.

1. Allgemein
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft und die am weitesten verbreitete Rechtsform in Deutschland. Der Grund hierfür liegt in der beschränkten Haftung. Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.

Als juristische Person kann die GmbH – vertreten durch eine natürliche Person- klagen und verklagt werden. Juristische Personen sind „künstliche Personen“, denen der Staat die Eigenschaft von Personen kraft Gesetztes verliehen hat.

Rechtlich verankert ist die GmbH in ihrem eigenen Gesetz, dem GmbHG. Ein Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde 2008 erlassen. Das war die letzte größere Reform.

2. Errichtung der Gesellschaft
2.1. Zweck
Die Gesellschaft kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigem Zweck errichtet werden.

2.2. Voraussetzungen
Für die Gründung einer GmbH ist eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) abschließen, notwendig. Zudem ist ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro nötig. Dieses setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen (Geschäftsanteile) der einzelnen Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Eine Stammeinlage muss mindestens 100 Euro betragen. Höhere Stammeinlagen müssen ebenfalls durch 50 teilbar sein, denn bei der Gesellschafterversammlung steht den Gesellschaftern pro 50 Euro Einlage, eine Stimme zu. Vor Eintragung in das Handelsregister müssen die Mindesteinlagen geleistet werden. Diese sollen das Stammkapital absichern und betragen mindestens ein Viertel der Einlagen jedes Gesellschafters und insgesamt mindestens 12.500 Euro.

2.3. Möglichkeiten der Einlagen
Die Leistung der Einlagen ist möglich in Form von Geldwerten (Bargründung) und oder Sachwerten (Sachgründung). Sobald Einlagen in Form von Sachwerten geleistet werden, wird der Prozess der Gründung erschwert. Dann nämlich muss ein Sachgründerbericht verfasst, sowie die Sachwerte genau beschrieben und geschätzt im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Die Unterlagen über die Sacheinlagen werden auch für den Eintrag im Handelsregister benötigt.

2.4. Firmenname
Beim Firmennamen haben Gesellschaften die freie Wahl eines Geschäftsnamens. Allerdings muss die Rechtsform (hier die GmbH) aus dem Namen klar hervorgehen.

2.5. Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag auch Satzung genannt, enthält:
– die Firma
– den Sitz
– den Unternehmensgegenstand
– die Höhe des Stammkapitals
– die von den Gesellschaftern zu leistende Stammeinlagen (Geschäftsanteile)
– Sonstiges (z.B. Dauer der Gesellschaft)

2.6. Anmeldung
Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister findet beim zuständigen Amtsgericht statt. Zuständig ist das Gericht indessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Eintragung ins Handelsregister findet in der Abteilung B statt.

2.7. Inhalt der Anmeldung
Der Anmeldung müssen beigefügt werden:
– der Gesellschaftsvertrag
– die Legitimation der Geschäftsführer
– eine Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Höhe der Einlagen

2.8. Gründungsphasen
Bevor die GmbH nach Eintragung in das Handelsregister als juristische Person entsteht, durchläuft sie zwei Phasen der Gründung: Die Vorgründergesellschaft und die GmbH i.G.

2.8.1. Vorgründergesellschaft
Wenn die Gesellschafter beschließen eine GmbH zu gründen, entsteht die Vorgründergesellschaft. In dieser Phase wird der Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet und für die notarielle Beurkundung vorbereitet. Rechtlich wird die Vorgründergesellschaft wie eine GbR ggf. sogar OHG behandelt. Nehmen die Gesellschafter jetzt schon ihre unternehmerische Tätigkeit auf, gilt die Haftung der GbR bzw. OHG. Das bedeutet, dass die Gesellschafter in dieser Phase mit ihrem Privatvermögen haften.

2.8.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (GmbH i.G.)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung löst die Vorgründergesellschaft ab. Und zwar zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch die notarielle Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister. Diese Form der Gesellschaft kann ihre unternehmerische Tätigkeit aufnehmen und ist dann schon weitestgehend rechtsfähig. Jetzt haften die Gesellschafter nicht mehr persönlich, mit Ausnahme der Verlustdeckungshaftung. Das Bedeutet, kommt es während der Geschäftstätigkeit der GmbH i.G. zu einer Reduzierung des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital, müssen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag anteilig ausgleichen. Am Eintragungstag muss das Stammkapital in voller Höhe zur Verfügung stehen. Somit haften die Gesellschafter in diesem Fall mit ihrem Privatvermögen über den ihnen zugeordneten Anteil am Stammkapital.

Zu den wichtigsten Aufgaben der GmbH i.G. gehören die Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter, die Bestellung eines Geschäftsführers und die Anmeldung zum Handelsregister. Sobald die Eintragung erfolgt ist, wird aus der GmbH i.G. automatisch die GmbH, welche ab diesem Zeitpunkt ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.

3. Gesellschaftsorgane
Die GmbH handelt durch die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung als juristische Person. Sowie durch einen Aufsichtsrat, der ab 500 Arbeitnehmern Pflicht ist.

3.1. Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer ist eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person. Der Geschäftsführer wird im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt. Er muss nicht gleichzeitig ein Gesellschafter der Unternehmung sein. Es sind mehrere Geschäftsführer möglich.

3.2. Gesellschafterversammlung
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung sind:
– Grundsatzentscheidungen
– Jahresabschluss und Festsetzung zur Verwendung des Ergebnisses
– Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer
– Änderung von Satz oder Gesellschafter- bzw. Geschäftsführervertrag
In der Regel erfordern Beschlüsse eine einfache Mehrheit, nur bei weitreichenden Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit (min. 75%) notwendig (z.B. Gesellschaftsvertrag).

3.3. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist ein Überwachungsorgan der GmbH. Seine Aufgabe besteht überwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung. Ab 500 Arbeitnehmern muss ein Aufsichtsrat gebildet werden, der zu 1/3 aus Arbeitnehmervertretern besteht. Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

4. Vertretung und Geschäftsführung
Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen und juristisch gegenüber Dritten. Gibt es mehrere Geschäftsführer, gilt eine Gesamtvertretung, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Durch die Geschäftsführung wird die GmbH handlungsfähig. Der Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH und seine Aufgaben werden durch einen Dienstvertrag festgelegt.

Aufgaben der Geschäftsführung sind unter anderem:
– Leitung des Unternehmens
– Organisation und Überwachung des Geschäftsbetriebs
– Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses
– Durchführung der Gesellschafterbeschlüsse
– Erteilung von Auskünften auf Verlangen der Gesellschafter
– Vertretung der GmbH gegenüber Dritten
– Publizitätspflicht nachkommen (Veröffentlichung der Bilanz im Bundesanzeiger)

4.1. Angaben auf Geschäftsbriefen
Alle Geschäftsbriefe und geschäftliche Mails müssen enthalten:
– Firma und Sitz
– Registergericht und Handelsregisternummer
– Name aller Geschäftsführer
– Ggf. den Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden

5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Zu den Rechten der Gesellschafter gehören:
– Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Stimmrecht
– Auskunfts- und Einsichtsrecht
– Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
– Anspruch auf Gewinnanteil
– Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös

Zu den Pflichten gehören:
– Leistung der Stammeinlagen
– Weitere vertraglich festgelegte Pflichten (z.B. Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten)

6. Gewinn und Verlust
Der Jahresüberschuss wird anteilig im Verhältnis der Geschäftsanteile an die Gesellschafter verteilt, sofern vertraglich nicht anders geregelt.

7. Besteuerung
Körperschaftssteuer
Das Einkommen unterliegt der Körperschaftssteuer (Steuersatz: 15% + 5,5% Solidaritätszuschlag von der Steuer).

Kapitalertragssteuer
Bei Ausschüttung an die Gesellschafter wird die Kapitalertragssteuer abgeführt (Steuersatz: 25%).

Gewerbesteuer
Als Handelsgesellschaft (durch Eintragung ins Handelsregister) unterliegt die GmbH der Gewerbesteuer (Die Gemeinde legt den Steuersatz fest).

Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer muss Kunden in Rechnung gestellt werden und wird regelmäßig an das Finanzamt abgeführt. (Steuersatz: In der Regel 19%, Ermäßigter Satz: 7% z.B. bei Hotelübernachtungen)

Abgeführt wird die Differenz zwischen bereits gezahlter und bereits eingenommener Umsatzsteuer.
Kleinunternehmen können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Die Umsätze dürfen dafür im vergangenen Jahr 17.500€ nicht überstiegen haben. Zudem dürfen sie im laufenden Kalenderjahr 50.000€ nicht übersteigen.

Lohnsteuer
Wird für die Angestellten abgeführt (Steuersatz abhängig von der Steuerklasse).

Quelle:
http://www.foerderland.de/405.0.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung_%28Deutschland%29

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