Aktiengesellschaft – Unternehmensformen Teil 8

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In meinem 8. Artikel zu den Unternehmensformen gehe ich heute auf die Aktiengesellschaft (AG) ein.Die Aktiengesellschaft ist eine Rechtspersönlichkeit auf Grundlage des Aktiengesetzes aus dem Jahr 1965.

Bei der Aktiengesellschaft erfolgt eine Trennung zwischen den Kapitalgebern (Aktionären) und der Unternehmensleitung. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft wird in viele kleine Teilbeträge zerlegt, die dann am Kapitalmarkt angeboten werden. Auf diese Weise ist es möglich, von vielen, unterschiedlichen Anlegern Geld einzusammeln, um große Geldbeträge zu beschaffen. Die AG ist gerade für große Unternehmens besonders interessant.

Gründung

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft besteht aus mindestens 50.000€. Für die Kapitaleinlage erhält der Anleger eine Aktie. Es wird unterschieden zwischen Stückaktie und Nennbetragsaktie. Bei der Stückaktie ist der Aktionär zu einem Bruchteil am Grundkapital der AG beteiligt, wogegen er bei der Nennbetragsaktie mit einem festen Nennwert am Grundkapital beteiligt ist.

Zur Gründung wird eine Satzung benötigt. In der Satzung muss mindestens die Firma, Gegenstand des Unternehmens und der Sitz enthalten sein, die Höhe des Grundkapitals, der Nennbetrag, die Anzahl und die Art der Aktien und die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Ist die Satzung fertig, wird sie notariell Beurkundet. Nach Einlage des Geldes durch die Aktionäre und die Eintragung in das Handelsregister Abteilung B, ist die Aktiengesellschaft gegründet.

Firma

Die Firma muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ enthalten.

Aktienarten

Es gibt unterschiedliche Arten von Aktien, die man dem Schaubild entnehmen kann:

Die unterschiedlichen Aktienarten

Bei einer Stückaktie ist der Aktionär mit einem Bruchteil am Grundkapital der AG beteiligt. In der Satzung ist die Gesamtzahl der Aktien festgelegt. Das Grundkapital wird durch die Zahl der Aktien dividiert. Das Ergebnis ergibt den Anteil der Aktie am Grundkapital. Der Anteil muss mindestens 1€ betragen.

Bei der Nennbetragsaktie ist der Aktionär mit dem Nennwert am Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt. Auch hier muss der Mindestnennwert 1€ betragen.

Die Stammaktie gewährt alle gesetzlichen Aktionärsrechte. Dazu zählen das Recht auf Dividende, Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Aktien, Anspruch auf Auskunft durch den Vorstand und Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös.

Die Vorzugsaktie hingegen ist mit besonderen Rechten ausgestattet. Meist bezieht sich das Recht auf die Dividenenzahlung, ist aber mit einer stimmrechtslosen Aktie verbunden.

Die Namensaktie ist eine Aktie, bei der der Aktionär mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum bekannt ist. Er wird in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Durch Namensaktien ist zum Beispiel eine frühzeitige Erkennung von feindlichen Übernahmen möglich.

Eine Inhaberaktie ist die in Deutschland übliche Aktie. Hier ist der Name des Besitzers nicht bekannt. Die Übergabe erfolgt einfach durch Einigung und Übergabe der Aktie.

Die Organe der Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft hat einen Vorstand, als Leitungsorgan. Der Aufsichtsrat dient als Überwachungsorgan und bestellt den Vorstand. Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre, die einen Aktionärsvertreter für den Aufsichtsrat wählt.

Der Vorstand der AG wird für 5 Jahre vom Aufsichtsrat bestellt. Der Vorstand muss aus einer natürlichen Person bestehen. Ist das Grundkapital der AG höher als 3 Millionen Euro, muss der Vorstand aus zwei natürlichen Personen bestehen.

Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung und Vertretung der AG gemeinschaftlich (sofern vertraglich nicht anders geregelt). Er muss eine regelmäßige Berichtserstattung an den Aufsichtsrat abgeben. Der Vorstand muss einen jährlichen Jahresabschluss und einen Lagebericht anfertigen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt werden muss. In den ersten 8 Monaten eines jeden Geschäftsjahres muss der Vorstand eine Hauptversammlung einberufen zu der die Aktionäre geladen werden.

Der Aufsichtsrat einer AG besteht aus mindestens 3, höchstens 21 Mitgliedern. Bei einem Grundkapital bis 1,5 Millionen Euro besteht er aus höchstens 9 Mitgliedern. Bis zu 10 Millionen Euro besteht er aus maximal 15 Mitgliedern und bei einer AG mit einem Grundkapital, dass höher als 10 Millionen Euro liegt, besteht der Aufsichtsrat aus maximal 21 Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch 3 teilbar sein. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und Überwacht die Geschäftsführung. Er prüft den Jahresabschluss und die ihm vorgelegten Berichte der Geschäftsführung.

Die Hauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan der AG und besteht aus den Aktionären der AG. Die Hauptversammlung beschließt über die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über Satzungsänderungen und über eventuelle Kapitalerhöhungen oder die Auflösung der Gesellschaft.

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet.

Weiteres zur Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft hat wie die GmbH eine Bilanz zu führen. Sie unterliegt auch der Publizitätspflicht, wie eine GmbH. Der Jahresabschluss der AG ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Neben dem Jahresabschluss ist noch ein Lagebericht zu erstellen. Wussten Sie das?: Auch einige Bundesliga Vereine sind in einer AG organisiert (z.B. Bayern München). Hier geht es zur aktuellen Deutsche Bundesliga Tabelle 2018.

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