Kommanditgesellschaft – Unternehmensformen Teil 5

Informationen zu Unternehmensformen

Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de

Die Kommanditgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften und ist eine besondere Form der bereits vorgestellten OHG, die im §§ 161 ff. HGB steht. Die KG besteht aus mindestens zwei Personen, einem Komplementär (persönlich voll haftend) und einem Kommanditisten (beschränkt haftend). Im folgenden einige Eckdaten zur KG. [Dieser Artikel gehört zur Artikelserie der Unternehmensformen]

Gründung
• Zuerst muss ein Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Er enthält Inhalte wie Namen der KG, den Sitz, die Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditisten) und die Gewinnbeteiligung.
• Mindestens zwei Gesellschafter sind nötig.
• Im nächsten Schritt wird die KG ins Handelsregister eingetragen. Sie ist keine juristische Person, deshalb müssen sich alle Gesellschafter selber dort eintragen.

Gesellschafter
• Kommanditisten haben keine Vertretungsmacht nach außen
• Jeder Komplementär ist Stimmberechtigt und vertritt das Unternehmen nach außen

Gewinnbeteiligung
• Generell erhalten Kommanditist und Komplementär 4% von ihrem Kapitaleinsatz (§168 u. 121 HGB)
• Der Rest wird angemessen verteilt.
• Andere Prozentsätze müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Buchführung
• Es besteht eine Buchführungspflicht. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist eine
Gewinn – und Verlustrechnung aufzustellen.
• Handelt es sich um kein Kreditinstitut muss der Jahresabschluss nicht publiziert werden.

Steuern

• Die KG unterliegt als solches keiner Einkommenssteuerpflicht. Lediglich alle angegebenen Gesellschafter sind zur Einkommensteuer verpflichtet.
Deshalb muss zur Steuerermittlung erst der KG-Gewinn ermittelt werden, da die Gewinnverteilung bekanntlich unterschiedlich geregelt sein kann.
• die KG ist Umsatzsteuerpflichtig

Haftung
• Im Gegensatz zum Kommanditist haftet der Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.
• Der Kommanditist haftet nur mit der Höhe seiner Einlage, die er frei wählen kann.
• Bestehen vor dem Eintritt eines Komplementär in eine bestehende KG Verbindlichkeiten, haftet der neue Komplementär auch für diese.

Name & öffentliches Auftreten
• Die Firma darf den Familiennamen sowie Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten,
solange sie eine Namensfunktion d.h. Unterscheidungskraft besitzt.

• Auf Geschäftsbriefen müssen folgende Angaben vermerkt sein:
– Die Rechtsform (KG)
– Sitz der Gesellschaft
– Handelsregister-Nummer & Registergericht
– die Firmierung als solches

Vor & Nachteile

Vorteile:
• Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage
• durch mehrere Kommanditisten kann ein großes Kapital erlangt werden
• Entscheidungsfreiraum für den Komplementär

Nachteile:
• unbeschränkte Haftung durch Komplementär
• kein/kaum Mitbestimmungsrecht für Kommanditistenrolle

Quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft_%28Deutschland%29
http://www.frankfurt-main.ihk.de/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/kg/

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