Steuervorschriften sind für viele nicht selten ein Buch mit sieben Siegeln. Selbst wenn man die eigene Erklärung vorbereitet, wird man Jahr für Jahr mit rechtlichen und formalen Veränderungen konfrontiert. Die Komplexität sollte grundsätzlich nicht unterschätzt werden. Auf die Einkommensteuer kann sich zudem auch die Eheschließung bzw. die Gründung einer Lebenspartnerschaft auswirken.
Im Folgenden werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit die Begriffe Ehe und Ehegatten stellvertretend für Lebenspartnerschaften und Lebenspartner genutzt. Für beide Partnerschaftsformen gelten seit 2013 nämlich die gleichen Regelungen.
Zusammenveranlagung / Splitting
Das Einkommensteuergesetz sieht unterschiedliche Veranlagungsarten für eine Ehe vor. Grundsätzlich werden Ehegatten zusammen veranlagt. Das bedeutet, dass das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet wird. Die Einkommensteuer wird dann von der Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt (Splitting-Verfahren).
Was sich zunächst so anhört, als erlaube sich der Gesetzgeber mit der Berechnung einen Spaß, ist in Wirklichkeit dem Steuertarifverlauf geschuldet. Schließlich könnte man doch annehmen, dass die Zusammenrechnung und die Halbierung mit der Verdopplung unnötig sei: die Steuer könne ganz einfach vom gemeinsamen Einkommen gerechnet werden. Doch so einfach ist das nicht.
Weil der Steuertarif progressiv ansteigt, landet das halbe gemeinsame Einkommen nämlich in einer niedrigeren Tarifzone. Die Verdopplung des Steuerbetrags für das halbe gemeinsame Einkommen führt regelmäßig zu einer niedrigeren Steuer als der, die auf das Gesamteinkommen entfiele. Auf diese Weise kommt auch der Grundfreibetrag implizit doppelt zum Tragen.
Ehegatten können dabei bereits im Jahr der Eheschließung die Zusammenveranlagung wählen (selbst dann, wenn das Paar am 31. Dezember heiratet). Ferner kommt das Splitting-Verfahren für Verwitwete in Frage sowie für Steuerpflichtige im Jahr der Ehescheidung, wenn beide die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zuvor erfüllten und der Ex-Partner in der neuerlich im selben Jahr geschlossenen Ehe diese wieder erfüllt.
Einzelveranlagung von Ehegatten/ getrennte Veranlagung
Auf Antrag können die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden. Für das Paar hat dies zur Folge, dass sie wie zwei unabhängige Steuerpflichtige behandelt werden. Einkünfte und Aufwendungen (wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) werden dabei demjenigen Partner zugerechnet, der sie erzielt bzw. getragen hat. Obwohl die Zusammenveranlagung in der Regel günstiger ist, kann es durchaus Fälle geben, in den sich es lohnen könnte, die Einzelveranlagung zu wählen (z.B. bei Anwendung des Härteausgleichs).
Lohnsteuerklassen
Die Veranlagung meint die jahresbezogene Feststellung der Einkommensteuer. Unterjährig gibt es weitere steuerliche Besonderheiten für Ehegatten und Lebenspartner: diese können nämlich über die Wahl der Steuerklassen die Höhe der Lohnsteuer in gewissem Umfang beeinflussen.
Fazit
Eine Steuererklärung an sich kann schon komplex sein, doch bei einem Paar gewinnt sie an Komplexität hinzu. Pauschale Lösungen taugen im Steuerrecht selten, es kommt stets auf den Einzelfall an. Die Ausfüllhilfen der Finanzverwaltung (sog. Anleitung zur Einkommensteuerklärung) liefern dabei Hinweise, ebenso kann ein Steuerberater/Anwalt konsultiert werden.