Besuch vom Gerichtsvollzieher – Was Schuldner wissen müssen

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Dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung zu verweigern lohnt sich nicht. Schuldner müssen keine Konsequenzen fürchten, wenn Sie der Gerichtsvollzieher beim ersten Besuch nicht antrifft. Immerhin muss der Gerichtsvollzieher seinen ersten Besuch nicht ankündigen. Beim zweiten Mal sollte der Schuldner anwesend sein, oder vorher telefonisch um Terminverschiebung gebeten haben. Gerichtsvollzieher können sich durch einen Durchsuchungsbefehl die Wohnung von einem Schlüsseldienst öffnen lassen. Die Kosten trägt dann der Schuldner.

Wird die Wohnung leergeräumt?

Nein. Der Gerichtsvollzieher darf sich in der Wohnung umsehen und, mit Zustimmung des Schuldners, auch Schränke öffnen. Ohne die Zustimmung des Schuldners darf er Schränke nur öffnen, wenn eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung vorliegt.

Was darf gepfändet werden?

Ein PKW darf gepfändet werden, wenn die Raten für diesen noch nicht abbezahlt wurden. Teure Elektrogeräte wie z. B. ein Computer, eine Spielekonsole oder auch ein Luxus-Heimkino-System dürfen gepfändet werden. Für teure Fernseher, die mitgenommen werden, muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner entweder ein Austauschgerät geben, oder das Geld für ein anderes Fernsehgerät zur Verfügung stellen.

Der Gerichtsvollzieher geht davon aus, dass alle Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden, dem Schuldner gehören. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Schuldner nachweisen, dass eine Sache nicht ihm gehört, sondern nur von einer anderen Person ausgeliehen bzw. abgestellt worden ist. Antiquitäten, Briefmarken, Schmuck und sonstige Wertgegenstände dürfen gepfändet werden.

Der Schuldner muss auf Verlangen eine Eidesstattliche Versicherung unterschreiben, d. h. er muss seine Vermögenswerte offenlegen. Wird die Unterschrift verweigert, droht eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten.

Was darf nicht gepfändet werden?

Gegenstände für den täglichen Gebrauch werden nicht gepfändet. Dazu gehören Kleidung, Schränke, Einbauküche oder das Bett. Ein abbezahlter PKW den der Schuldner, oder dessen Partner, für die Fahrt zur Arbeitsstelle brauchen, wird nicht gepfändet. Bei Computern und Stereoanlagen wird oft nicht gepfändet, da der Verwaltungsaufwand nicht im Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände steht.

Lieferkosten, Lagerung und Versteigerungskosten sind dann unverhältnismäßig höher. Dies gilt auch für Fernsehgeräte. Ein normaler Fernseher zählt heutzutage zu einer bescheidenen Haushaltsführung. Sollte das Gerät also nicht zu einer Luxusmarke gehören, wird es nicht mitgenommen. Bei Schmuck bilden Eheringe die Ausnahme, Eheringe können nicht gepfändet werden.

Was tun bei Problemen?

Bei Fahrzeugen oder Computer, die für die Arbeit gebraucht werden, kann es sein, dass der Gerichtsvollzieher erst einmal darauf besteht zu pfänden. Das gleiche gilt für Fernseher, die im Wert irgendwo „dazwischenliegen“. Sollte dies passieren, kann der Schuldner der Pfändung schriftlich beim zuständigen Amtsgericht widersprechen.

Der Schuldner sollte sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher immer kooperativ zeigen. Dies erhöht die Chancen auf eine befriedigende Lösung für beide Seiten. Zusätzlich wird dem Schuldner durch Kooperation auch der Einstieg in eine eventuelle Privatinsolvenz nicht verbaut.

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