Wenn Sie zu geschäftlichen Zwecken Güter verkaufen, sollten Sie genauestens über die gesetzlichen Regelungen Bescheid wissen, die Ihren Transaktionen zugrunde liegen. Dabei gilt es vor allem, folgende Fragen zu klären:
- Ab welchem Zeitpunkt gehört eine Sache nicht mehr dem Verkäufer?
- Welche Bedingungen muss der Käufer erfüllen, um eine Sache erfolgreich zu erwerben?
- Wie kann sich der Verkäufer absichern, solange ein Kauf noch nicht abgeschlossen ist?
In diesem Zusammenhang spielt der sogenannte Eigentumsvorbehalt eine entscheidende Rolle. Ausführliche Informationen hierzu können Sie auch online in einem Lexikon rund um das Thema Buchhaltung nachlesen. Bevor Sie sich allerdings mit den Einzelheiten auseinandersetzen, müssen Sie zunächst wissen, wie das Gesetz „Eigentum“ definiert und wo genau der Unterschied zu „Besitz“ liegt. Deshalb bietet dieser Artikel einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die bestimmen, welche Privilegien und Pflichten Ihnen als Verkäufer zukommen.
Besitz und Eigentum im BGB
Während wir in der Alltagssprache Ausdrücke wie „Eigentümer“ oder „Besitzer“ meist als Synonyme verwenden, trennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) diese Begrifflichkeiten klar voneinander ab. So heißt es in § 854 BGB, Absatz 1:
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Im Gegensatz dazu schreibt § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers folgendermaßen fest:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
In anderen Worten: „Eigentum“ bezeichnet die rechtliche Herrschaft, „Besitz“ dagegen die tatsächliche Herrschaft über eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Diese Unterscheidung lässt sich anhand dreier Beispiele veranschaulichen:
- Leihe: Wenn Sie eine Sache verleihen, geht diese zwar für eine gewisse Zeit in den Besitz einer anderen Person über, bleibt aber weiterhin Ihr Eigentum.
- Miete: Bei einem Mietvertrag gilt grundsätzlich der Vermieter als Eigentümer der Immobilie, während der Mieter die Rolle des temporären Besitzers einnimmt.
- Diebstahl: Selbst wenn sich ein Dieb unerlaubt an Ihrem Eigentum vergreift, wird er dabei zum Besitzer. In solchen Fällen spricht man von einem „bösgläubigen“ Besitz als Gegenstück zum gutgläubigen Eigentumserwerb.
Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen
Wenn Sie eine Sache kaufen oder verkaufen, ändert sich nicht nur der Besitzer, sondern auch der Eigentümer. Um diese Transaktion rechtmäßig abzuschließen, müssen beide Seiten bestimmte Vorgaben einhalten. Hier kommt nun der sogenannte Eigentumsvorbehalt ins Spiel. Diese Regelung ist in § 449 BGB folgendermaßen definiert:
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird.
Anders gesagt: Der Käufer wird erst zum Eigentümer, wenn er alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt hat. Dadurch können Sie sich zum Beispiel als Verkäufer absichern, wenn Sie Waren im Voraus liefern. Laut dem Eigentumsvorbehalt zählt die Ware erst als Eigentum des Kunden, wenn dieser die entsprechende Rechnung vollständig und pünktlich beglichen hat. Von diesem Recht können Sie ganz einfach Gebrauch machen, indem Sie im Kaufvertrag oder auf Ihrer Rechnung eine Formulierung anfügen wie:
Bis die Kaufpreisforderung restlos erfüllt ist, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers.
Eine solche Vereinbarung können Sie aber nicht nur auf schriftlichem Weg treffen. Zwischen engen Geschäftspartnern tritt der Eigentumsvorbehalt auch stillschweigend in Kraft, wenn er bereits bei früheren Transaktionen zum Vertrag gehörte.
Anwartschaftsrecht des Käufers
Wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt einräumt, gilt für den Käufer im Gegenzug das sogenannte Anwartschaftsrecht. Somit erhält er das bedingte Eigentum an der erworbenen Sache. Der Verkäufer kann folglich die jeweilige Sache nicht ohne Weiteres zurückverlangen, solange der Käufer alle vertraglichen Bedingungen einhält. Darüber hinaus beinhaltet das Anwartschaftsrecht, dass das Eigentum automatisch auf den Käufer übergeht, sobald dieser seine Pflichten erfüllt hat. Dies geht aus § 929 BGB hervor, welcher besagt:
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Sonderformen des Eigentumsvorbehalts
Neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt, der sich nur auf die verkaufte Sache an sich bezieht, gibt es außerdem verschiedene Sonderformen. Dazu zählen:
- Der weiterte Eigentumsvorbehalt:
In diesem Fall muss der Käufer nicht nur den Kaufpreis zahlen, sondern noch weitere Forderungen des Verkäufers erfüllen, damit er das Eigentum an der erworbenen Sache erhält. Bei einem Kontokorrentvorbehalt gilt dies sogar für zukünftige Forderungen.
- Der verlängerte Eigentumsvorbehalt:
Mit einer solchen Übereinkunft kann sich der Verkäufer zusätzlich absichern, wenn die Ware bereits weiterverwertet wird, bevor der Käufer seine Rechnung vollständig beglichen hat. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Möglichkeiten:
- Die Vorabtretungsklausel sorgt dafür, dass der Verkäufer auch rechtlicher Eigentümer der Ware bleibt, wenn sie der Käufer an Dritte weiterverkauft.
- Die Verarbeitungsklausel stellt sicher, dass der Verkäufer auch rechtlicher Eigentümer von Waren wie beispielsweise Holz oder Gold bleibt, wenn sie der Käufer zu Möbeln oder Schmuck weiterverarbeitet.