Besitz und Eigentum

Rechtsobjekte

Rechtsobjekte

Heute möchte ich gerne ein wenig Licht in das Thema Besitz und Eigentum bringen. Gegenstände des Rechtsverkehrs werden Rechtsobjekte genannt. Eine Veranschaulichung gibt das Bild oben. Die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen einer Person und einer Sache sind Besitz und Eigentum. Im Recht wird zwischen Besitz und Eigentum klar unterschieden, auch wenn wir umgangssprachlich meist das Gleiche meinen.

Besitz

Der Besitz wird im BGB §854 geregelt. So heißt es:

„Der Besitz einer Sache wird erworben, indem die Gewalt über die Sache erlangt wird.“

Bei beweglichen Sachen wird der Besitz durch die Übergabe der Sache übertragen. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt die Übertragung durch die Gebrauchsüberlassung der Sache. Als Beispiel: Bekomme ich ein Buch von einem Freund, bin ich durch die Übergabe des Buches der Besitzer geworden.

Beim Besitz darf ich über die Sache oder das Recht grundsätzlich nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer verfügen. Habe ich das Buch also geliehen bekommen, besitze ich es zwar, ich darf es allerdings nicht an Dritte weitergeben.

Eigentum

Ein Eigentümer kann über die Sache oder das Recht frei verfügen, solange keine andere gesetzliche Bestimmung verletzt wird.

„Eigentum ist die rechtliche Herrschaft einer Person über Sachen und Rechte.“

Eigentumsänderungen sind meistens auf Verträge zurückzuführen. Das können z.B. Kauf- oder Tauschverträge sein. Dabei wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten unterschieden.

In der Regel wird das Eigentum einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe übertragen. Wenn der Erwerber die Sache allerdings schon besitzt, reicht eine Einigung darüber, dass das Eigentum übergeben werden soll. Als Beispiel: Ich habe das Buch eines Freundes bereits erhalten, bin also schon Besitzer des Buches. Wenn wir uns nun darauf verständigen, dass ich ihm 3€ für sein Buch gebe, bin ich Eigentümer des Buches, sobald das Geschäft abgeschlossen ist.

Ausnahme

Beim Kauf von Grundstücken oder Gebäuden muss das Verpflichtungsgeschäft von einem Notar beurkendet werden. Für die Eigentumsübertragung ist die dingliche Einigung vor dem Notar und als Ersatz für die Übergabe eine Eintragung des Eigentümerwechsels in das Grundbuch erforderlich. Das Grundbuch wird als amtliches Verzeichnis beim jeweiligen Amtsgericht geführt.

 

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