Steuerklasse 5: Abzüge und sonstige wissenswerte Fakten

Nach der Hochzeit ist die klassische Variante, sie hat Steuerklasse 5 und der Ehemann hat Steuerklasse 3. Wenn er erheblich mehr verdient als sie haben in Deutschland mehr als vier Millionen Ehepaare dieses Modell. Der Besserverdiener wird günstiger versteuert, als der Geringverdiener in einer Ehe. Bei der Steuerklasse 5 zahlt sie etwa so viel wie in der Steuerklasse I oder auch wie ein Alleinverdiener.

Bei der Einkommenssteuererklärung gleicht sich das wieder aus, aber es ist enttäuschend für die Ehefrau, so wenig Gehalt für ihre geleistete Arbeit auf der Lohnabrechnung zu sehen und somit auch ausgezahlt zu bekommen. Viele Eheleute sind einerseits erfreut, wenn sie die ersten Lohnabrechnungen nach der Eheschließung bekommen, meist er in der Steuerklasse 3 hat mehr, aber dann kommt der große Schrecken, wegen den hohen Abgaben in der Steuerklasse 5.

Steuerklasse 5 – Abzüge und Freibeträge

Die Ehefrau überlässt den Grundfreibetrag ihrem Ehemann, somit errechnen sich die überhohen Steuerabgaben. Wenn aber beide Eheleute arbeiten ist die III/V nicht zwingend. Gerechter ist, unabhängig des Einkommens, wenn beide Steuerklasse IV haben. So wird jeder nach seinem Einkommen besteuert. Bei der Steuerklasse V kann sie erheblich Defizite haben, zum Beispiel beim Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld oder auch Arbeitslosengeld, denn diese werden nach dem Nettogeld berechnet.

Auch die Freibeträge für Kinder können nicht geltend gemacht werden. Sollte daher ein Kinderwunsch bestehen, sollten man früh genug in die /V/IV Variante wechseln. Dennoch fallen alle Abzüge im Bereich der Einkommenssteuer an sowie der Sozialabgaben. Das sind die Abgaben für Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitslosenversicherung.

Alle Freibeträge werden der Steuerklasse III zugeordnet. Lediglich kann man Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung und Sonderzahlungen bei Steuerklasse 5 absetzen. Der Besserverdiener sollte mindestens 40 Prozent des Familienbruttolohns verdienen, sonst hat die Familienkasse keine Vorteile. Der oder die Geringverdiener(in) in der Ehe darf höchstens ein Minijob haben das es sich rechnet.

Stuerklasse 5 – Tücken im Job

Auch im Job kann die Lohnsteuerklasse 5 falsch gedeutet werden. Da sie als die Geringverdienerin zählt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass keine unterhaltspflichtigen Ausgaben von der Ehefrau übernommen werden, da der Mann als Besserverdiener angenommen wird und somit unterstellt werden kann, das sie nicht wichtig für das Familieneinkommen ist. Dann kann der Arbeitsplatz weniger sicher sein, als bei der Steuerklasse IV.

Auch der Einstieg in den Job gerade nach der Elternzeit kann sich in der Steuerklasse V schwierig gestalten, braucht man eine Kinderbetreuung, reicht oft das Geld für diese nicht aus und es rechnet sich für die Ehefrau zu Hause zu bleiben. Denn das was man Netto bekommt, reicht meist für die Kinderbetreuung und unterm Strich hat sie nichts mehr übrig.

Die Einführung der Lohnstuerklassen 3 und 5

Der Grundgedanke bei der Einführung der Steuerklasse III und V, war den mit dem höheren Gehalt steuerlich zu entlasten und somit Vorteile gegenüber Singles aufzeigen. Aber n der heutigen Zeit verdienen beide Eheleute, das klassische das die Ehefrau überwiegend Geringverdienerin ist, ist nicht mehr zeitgemäß. Die wirtschaftlichen Gründe haben sich geändert seit der Einführung.

Es ist nur noch sinnvoll, wenn einer erheblich mehr verdient als der andere und dem Ehepaar bleibt unterm Strich mehr wie als Single. Allerdings besteht der Unterschied von Steuerklasse 1 und 5 nur darin das der Grundfreibetrag bei Steuerklasse I mit berücksichtigt wird, somit ist das Nettogehalt höher als bei der Steuerklasse V.

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