Heutzutage ist es für viele Menschen unabdingbar, dass Sie sich einen zweiten Job suchen werden, gerade wenn Sie alleinstehend sind oder Kinder haben. Oft reicht das Geld nicht mehr und aufgrund vielerorts sehr niedrigen Gehältern überlegen Sie sich sehr oft, ob Sie sich noch einmal einen Job suchen werden. Dabei ist es jedoch wichtig, dass Sie sich auch Gedanken darüber machen werden, welche Abzüge Sie haben bzw. mit welcher Steuerklasse abgerechnet wird.
Sehr häufig entscheiden Sie sich für einen Nebenjob, welcher bis 450 Euro geht. Dort dürfen Sie von Ihrem Gehalt her nicht darüber kommen, da Sie bis 450 Euro keine Steuerklasse benötigen und auch keine Steuern bezahlen. Allerdings ist hierbei ein Nachteil, dass Sie je nach Stundenlohn unterschiedlich arbeiten werden, um nicht darüber zu kommen. Oft wird jedoch ein zweiter Teilzeitjob mit ausgeübt.
Hier wird schließlich mit Steuerkarte 6 abgerechnet im Gegensatz zu Ihrem Hauptjob. Natürlich zahlen Sie deshalb auch mehr Steuern, was sich in Ihrem Gehalt mit bemerkbar macht, so dass Sie sich fragen sollten, ob es sich auch lohnt. Allerdings sollte auch klar sein, dass das Geld durch den Lohnsteuerjahresgeld wieder zurück gezahlt wird am Ende des Jahres und somit nicht so viel ausmacht.
Was Sie bei Steuerklasse 6 beachten sollten
Da es heutzutage so ist, dass bei einem Zweitjob in der Regel auf Steuerklasse 6 abgerechnet wird, ist es wichtig, dass auch bei einem Nebenjob ein Steuerausgleich gemacht wird. Allerdings werden wie bereits erwähnt keine Steuern bezahlt. Jeder Job, welcher über 450 Euro geht, ist allerdings steuerpflichtig und wird deshalb über Steuerklasse 6 abgerechnet. Den Vorteil, welchen Sie bei einem Nebenjob haben, der über 450 Euro liegt, ist dass Sie nach oben keine Grenze haben, was Sie verdienen dürfen.
Allerdings muss hierzu Ihr Arbeitgeber des Hauptjobs sein Einverständnis geben, da es diesen nicht beeinflussen darf. Bei Steuerklasse 6 muss jedoch auch beachtet werden, dass viele Steuerfreibeträge wie z.B. der Grundfreibetrag oder Kinderfreibeträge nicht in Anspruch genommen werden können. Dagegen können die Übungsleiterpauschale oder Altersentlastungsbetrag genauso bei einem Zweiten Job mit Steuerklasse 6 beansprucht werden.
Da es bei Steuerklasse 6 bedeutend weniger Freibeträge gibt wie bei den anderen Steuerklassen fallen natürlich die Steuern bedeutend höher aus als in den anderen Steuerklassen es der Fall ist. Dieses Geld ist jedoch nicht verloren, sondern kann über den Jahresausgleich zurück gewonnen werden im folgenden Jahr.