Gewerbetreibende aufgepasst – Diese Gesetze sollte man kennen

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Ob Finanz-, Arbeits- oder Wettbewerbsrecht: Jahr für Jahr werden – kleinere wie aber auch größere – Gesetzesänderungen vorgenommen. Vor allem Selbständige müssen hier besonders vorsichtig sein – am Ende geht es nämlich nicht nur darum, dass man sich einmal mit den jeweiligen Gesetzestexten befasst hat.

Viel wichtiger ist es, dass man als Selbständiger immer am neuesten Stand bleibt, um einerseits die (möglichen) Vorteile in Anspruch nehmen zu können, andererseits aber auch deshalb, weil man alles (menschenmögliche) unternehmen muss, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.

Mindestlohn, Netto-Wertgrenze und Kinderfreibetrag wurden angehoben

Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Netto-Wertgrenze 800 Euro – zuvor lag die Grenze bei 410 Euro. Ein sogenanntes GWG-Verzeichnis ist zudem erst dann zu führen, wenn die Anschaffungskosten bei über 250 Euro liegen – 2017 lag der Grenzwert bei 150 Euro. Auch bei den Obergrenzen für Kleinbetragsrechnungen gab es eine Änderung – dieser Wert, der zuvor bei 150 Euro lag, wurde mit 1. Januar 2018 auf 250 Euro erhöht.

Achtung: Die neue Obergrenze gilt rückwirkend mit 1. Januar 2017 – das heißt, der Betrag von 250 Euro war auch schon für das Jahr 2017 gültig. Eine Änderung gab es auch beim Mindestlohn – dieser liegt seit dem 1. Januar 2018 bei stündlich 8,84 Euro/brutto und ist flächendeckend gültig. Der Pflegemindestlohn liegt seit Januar bei stündlich 10,55 Euro/brutto (alte Bundesländer) oder 10,05 Euro/brutto (neue Bundesländer).

Auch bei der Einkommensteuer gibt es seit Jahresanfang höhere Frei- wie auch Grundbeträge. So kletterte der Grundfreibetrag auf 9.000 Euro; der Kinderfreibetrag liegt seit dem 1. Januar bei 4.788 Euro/Kind. Zudem gibt es auch einen Freibetrag für Erziehungs-, Betreuungs- oder auch Ausbildungsbedarf, der bei 2.640 Euro liegt. Somit ist der Gesamtfreibetrag für Kinder im Jahr 2018 auf 7.428 Euro gestiegen.

Kassen-Nachschau: Überprüfung muss nicht angekündigt werden

agen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro, so war die Übermittlung der Gewinnermittlung in Papierform möglich. Eine Ausnahmeregelung, die seit dem Jahr 2018 aber nicht mehr gültig ist. So musste auch schon die Gewinnermittlung für 2017 auf der „Anlage EÜR“ vorgenommen werden. Zudem ist der Selbständige auch verpflichtet, dass er den Einnahmenüberschuss elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Wird eine Laden- oder Registrierkasse geführt, so muss man ab dem 1. Januar mit einer sogenannten Kassen-Nachschau rechnen, die in § 146b AO definiert wird. Das heißt, der Prüfer des Finanzamts hat das Recht, dass er die Geschäftsräume (und mitunter auch die private Wohnung) während der Arbeits- oder Geschäftszeiten überprüfen darf.

Dabei kommt es zur Überprüfung der Aufzeichnung der Bargeldgeschäfte und der Überprüfung der Buchführung. Die Kassen-Nachschau muss – im Gegensatz zur klassischen Steuerprüfung – nicht angekündigt werden.

Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragssatz ist gesunken

Die guten Nachrichten vorweg: Pflichtversicherte und all jene, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, dürfen sich über einen niedrigeren Beitragssatz freuen – dieser liegt seit dem 1. Januar 2018 bei 18,6 Prozent, sodass auch ein niedrigerer Mindestbeitrag (aktuell: 83,70 Euro/monatlich) zu bezahlen ist.

Zudem ist auch die Künstlersozialabgabe gesunken – diese lag 2017 bei 4,8 Prozent, beträgt seit dem Jahr 2018 aber nur noch 4,2 Prozent. Alle anderen Beiträge in der Arbeitslosen-, Pflege- oder Krankenversicherung sind unverändert geblieben – so auch die Minijob-Pauschalen für die Aushilfskräfte.

Abgabe der Steuererklärung: Verlängerte Frist gilt erst ab dem kommenden Jahr

Eine weitere Änderung, die vielen Selbständigen gefallen wird – für die Steuererklärung gibt es nun eine verlängerte Frist. Jedoch ist diese erst ab dem kommenden Jahr, also erst mit 1. Januar 2019, gültig. Denn die neue Deadline, die den 31. Juli vorsieht, kann erst für Steuerjahre ab dem Jahr 2018 in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Steuererklärung für das Jahr 2017 musste bis Ende Mai 2018 abgegeben werden – wer einen Steuerberater hat, der kann sich bis 31. Dezember Zeit lassen.

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