Gerät eine GmbH wirtschaftlich ins Abseits, ist mancher GmbH-Geschäftsführer versucht, sein Amt niederzulegen. Dieser Weg, sich der Verantwortung entziehen, hat Grenzen. Ein GmbH-Geschäftsführer kann, ungeachtet seines mit Kündigungsfristen versehenen GmbH-Geschäftsführervertrages, sein Amt als GmbH-Geschäftsführer jederzeit, idealerweise in Verbindung mit einem wichtigen Grund, niederlegen. Problematisch ist die Situation in der Krise, wenn die GmbH insolvenzgefährdet ist oder Insolvenzantrag gestellt hat.
Amtsniederlegung kann Rechtsmissbrauch sein
Die Rechtsprechung (so OLG Frankfurt Beschluss v. 11.11.20014, 20 W 317/11) schränkt diese Möglichkeit des Geschäftsführers ein, wenn er sich rechtsmissbräuchlich verhält. Rechtsmissbrauch wird angenommen, wenn mit der Amtsniederlegung die Gesellschaft handlungsunfähig wird und es sich dabei um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Allein durch die Krise oder einen Insolvenzantrag werde die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers nicht beeinträchtigt. Auch in der Krise muss die Gesellschaft handlungsfähig sein. Diese Bewertung versteht sich eigentlich von selbst, da es nicht sein kann, dass sich der Eigentümer der Gesellschaft auf diesem Weg aus der Verantwortung zieht. Vor allem kann sich der Geschäftsführer nicht seiner Insolvenzantragspflicht entledigen. Ist die GmbH insolvent, muss er den Antrag stellen. Eine Amtsniederlegung ist kein Ausweg.
In diesem Fall riskiert der Geschäftsführer auch, dass es sich wegen der Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft und damit gegenüber potentiellen Gläubigern schadensersatzpflichtig macht. Was für GmbH´s gilt, ist auch für die UG und AG maßgebend.
Anders dürfte die Situation dann sein, wenn der Geschäftsführer nicht alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder selbst nicht Gesellschafter und lediglich Fremdgeschäftsführer ist. Hier bleibt es Aufgabe der Gesellschafter, eine Lösung zu finden. Ist eine GmbH führerlos, kommt in schwierigen Fällen auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht oder eines Prozesspfleger in Betracht.
In der führerlosen Gesellschaft sind Gesellschafter insolvenzantragspflichtig
In diesem Zusammenhang ist § 15a III InsO zu berücksichtigen. Ist eine GmbH infolge der Amtsniederlegung des Geschäftsführers führerlos, sind auch die Gesellschafter verpflichtet, bei Kenntnis der Gegebenheiten Insolvenzantrag zu stellen. Bis zur Ergänzung des Gesetzes um § 15a III war lediglich der Geschäftsführer antragspflichtig. In diesem Fall sind die Gesellschafter auch Zustellungsadressaten für Schriftstücke. Wird Ihnen ein Schriftstück zugestellt, wird die Gesellschaft mit der Zustellung verpflichtet.
Nach § 10 II S. 2 InsO ist eine Gesellschaft führerlos, wenn sie keinen gesetzlichen (organschaftlichen) Vertreter mehr hat. Hat die Gesellschaft noch einen Geschäftsführer, der lediglich unerreichbar ist („unbekannt verzogen“) ist die Gesellschaft nicht führerlos, so dass auch die Gesellschafter nicht insolvenzantragspflichtig sind. In der Praxis tritt diese Situation oft bei Firmenbestattungen in Erscheinung.