Bußgeldbescheid für GmbH-Geschäftsführer

Bußgeld für Gesetzesübertretung

Bußgeld für Gesetzesübertretung
Quelle: Gerd Altmann /pixelio.de

Bußgeldbescheid für GmbH-Geschäftsführer wegen versäumter Offenlegung?!

Manch ein GmbH-Geschäftsführer wundert sich, wenn er Post von einem „Bundesamt für Justiz“ erhält. Darin wird ihm ein Verstoß gegen die „Offenlegungspflicht“ vorgeworfen und eine Verwaltungsgebühr von 103,50 € (bis 1.8.2013: 53,50 €) berechnet. Wer dieses Schreiben ignoriert, wird mit einem Ordnungsgeld von 2.500 €, fortlaufend bis 25.000 € beglückt. Anders als die Rechnungen von irgendwelchen „Gewerberegistern“ ist dieses Schreiben ernst zu nehmen.

Dazu muss man wissen, dass das „Bundesamt für Justiz“ im Jahre 2006 ins Leben gerufen wurde, um die durch die EU-Bürokraten verschärften Vorschriften zur Publizität von Jahresabschlüssen umzusetzen. Danach sind gemäß § 335 HGB u.a. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA und auch UG iSv § 5a GmbHG) und Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (GmbH & Co KG) offenlegungspflichtig.

Offenlegung bedeutet, dass bestimmte Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, in elektronischer Form einzureichen sind. Dazu kann die Publikationsplattform des Bundesanzeigers genutzt werden.

Einzureichen sind die Rechnungslegungsunterlagen spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Ein zum 31. Dezember 2012 aufzustellender Jahresabschluss muss daher spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft mit unterschiedlichen Publizitätsvorgaben orientiert sich an § 267 HGB. Kleine Unternehmen können sich auf die Offenlegung von Bilanz und Anhang ohne Gewinn- und Verlustrechnung beschränken.

Für Kleinstunternehmen sieht das Gesetz für Jahresabschlüsse ab dem Stichtag 31.12.2012 weitere Erleichterungen vor. Voraussetzung ist, dass maximal 700.000 € Umsatzerlöse erzielt werden, die Bilanzsumme höchstens 350.000 € beträgt oder durchschnittlich höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es genügt, wenn zwei der drei Merkmale vorliegen.

Kleinstunternehmen können der Offenlegungspflicht statt durch Veröffentlichung auch durch Hinterlegung der Bilanz nachkommen. Ein Anhang ist dann verzichtbar. Auch die Hinterlegung erfolgt durch elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger. Die Neuregelung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die am 31.12.2012 anlaufen.

Ein Einspruch gegen die Ordnungsgeldverfügung ist zwar möglich, schiebt die Zahlungspflicht aber nicht auf. Zwar hatte das Landgericht Bonn in 2011 die Androhung von Ordnungsgeld als fehlerhaft eingestuft. Der Beschluss galt aber für frühere Verfahren und hat für aktuelle Verfahren keine Relevanz. Die Zahlungspflicht entfällt auch nicht, wenn die Unterlagen verfristet eingereicht werden.

Offenlegungspflichtig sind auch Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten. Befindet sich die Gesellschaft in der Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter verantwortlich. Allerdings wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Ordnungsgeldverfahren durchgeführt.

GmbH-Geschäftsführer sind gut beraten, die Offenlegungspflicht trotz des damit verbundenen bürokratischen Aufwands ernst zu nehmen. Sie dürfen die Aufforderungsschreiben des Bundesamtes für Justiz keinesfalls ignorieren. Notfalls droht angesichts der horrenden Bußgelder die Insolvenz.

 

 

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