Was bedeutet es, wenn der Gläubiger Verzugszinsen über dem Basiszinssatz berechnet?

Informationen rund um Verzug

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Haben Gläubiger und Schuldner keine Fälligkeitsregelung vereinbart, sind Rechnungen im Allgemeinen 30 Tage nach ihrem Zugang beim Schuldner zur Zahlung fällig. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger den Schuldner in der Rechnung auf diese Fälligkeitsregelung hingewiesen hat. Der Schuldner muss aber Verbraucher sein. Gewerbetreibende kommen regelmäßig sofort nach 30 Tagen in Zahlungsverzug (§ 286 BGB).

Liegt Verzug vor, ist die Forderung zu verzinsen. Der Schuldner muss Verzugszinsen zahlen. Das Gesetz bestimmt, dass der Verzugszinssatz 5 % per annum über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 I BGB).

Ist der Schuldner nicht Verbraucher, sondern Gewerbetreibender oder Freiberufler, beträgt der Verzugszinssatz sogar 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB).

§§ 289, 248 BGB bestimmen ein Zinseszinsverbot, so dass auf die Zinsen nicht noch Verzugszinsen zu entrichten sind.

Zwar steht in § 247 BGB, dass der Basiszinssatz 3,62 % betrage. Zugleich wird aber bestimmt, dass sich dieser Basiszinssatz zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres ändert. Die Änderung wird von der Deutschen Bundesbank regelmäßig im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Dazu orientiert sich der Basiszinssatz an dem Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank zum 31.12. und 30.6. eines Jahres.

Da der Basiszinssatz variabel ist und sich an dem Finanzmarktgegebenheiten orientiert, kann er sogar negativ festgesetzt werden. Ab dem 1.1.2008 betrug er + 3,32 % und hatte damit seinen höchsten Stand seit 2002. Seitdem ist er kontinuierlich abgesunken, betrug zum 1.1.2009 noch + 1,62 % und unterschritt zum 1.1.2003 mit minus 0,13 % die Nullgrenze.

Am 1.1.2014 wurde der Basiszinssatz schließlich mit minus 0,63 % festgesetzt.

Danach errechnet sich der Verzugszinssatz, den ein Schuldner als Verbraucher in der Zeit vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 zahlen muss, wie folgt:

Verzugszinssatz gemäß § 288 BGB = 5 % zuzüglich Basiszinssatz zum 1.1.2014 = – 0,63 % = 4,37 %. Die Schuld nach dem 30.6.2014 ist dann mit dem ab 1.7.2014 geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Um die Schuld nebst Zins auszurechnen, ist ein Verzugszinsrechner hilfreich.

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