Herausforderungen und Fallstricke im Arbeitsrecht als Start-up-Gründer erfolgreich umschiffen

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Die Motivation ist groß, die Vision klar, doch bei der geeigneten Manpower besteht noch Nachbesserungsbedarf? Start-up-Gründer, die nicht als One-Man-Show den Olymp erklimmen wollen, sind auf ein sorgsam und selektiv zusammengestelltes Team angewiesen. Hierbei gibt es einige Herausforderungen und Fallstricke, die es zu umgehen gilt.

Da Zeit bei Gründern eines Start-ups ein rares Gut ist und häufig der Fehler begangen wird, „erstmal anzufangen“, ohne die teils fatalen Risiken zu bedenken, macht der folgende Überblick zum Arbeitsrecht bei Start-ups auf wesentliche Aspekte aufmerksam.

Definition der Gründer-Position im Unternehmen

Bevor Start-up-Gründer mit der Suche nach geeigneten Mitarbeitern beginnen, gilt es, die eigene Position im Unternehmen einer Tiefenprüfung zu unterziehen. Da viele Gründer am Start-up kapitalmäßig nicht beteiligt sind, gelten sie selbst als sozialversicherungspflichtig. Dem Arbeitsrecht nach wären sie somit allen anderen Mitarbeitern gleichgestellt. In der Praxis sieht dies anders aus, denn Gründer übernehmen die Hauptverantwortung und kümmern sich meist um das gesamte Management.

Ist der Geschäftsführer (Gründer) in der Lage, die Gesellschafterversammlung signifikant zu beeinflussen? Rechtlich macht dies einen Unterschied. Auch der Eintritt weiterer Gesellschafter kann sich auf den Sozialversicherungsstatus von Gründern auswirken. Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Antrag in einem Statusfeststellungsverfahren die rechtliche Position des Gründers fest.

Das sollten Start-ups bei der Einstellung von Mitarbeitern beachten

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz

Vorsichtig ist bei der Gleichbehandlung von zukünftigen Mitarbeitern geboten. Die Außenkommunikation von speziellen Geschlechter- oder Alterswünschen sollte tunlichst unterlassen werden. Da hierdurch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gebrochen würde, können BewerberInnen vor dem Hintergrund der Diskriminierung Schadenersatzansprüche in Höhe von rund drei Monatsgehältern (brutto) geltend machen. Dies kann das Start-up in die Knie zwingen, bevor es überhaupt an Fahrt gewinnt.

Verzicht auf Festanstellung

Für Gründer eines Start-ups klingt es verlockend, freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Werden diese ausschließlich für das Start-up tätig und sind nicht bei diesem angestellt, kann der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit im Raum stehen. Die Nachzahlungen und eventuell auferlegten Strafen der Sozialversicherung fallen dann auf den Gründer zurück.

Wettbewerbsverbote in Erwägung ziehen

Im Rahmen eines individuell erstellten Arbeitsvertrages lässt sich das unternehmerische Know-how schützen. Somit kann umgangen werden, dass Mitarbeiter in Schlüsselpositionen dieses an die Konkurrenz weitertragen. Der Fokus liegt hierbei idealerweise auf Konkretisierungen und enthält Klauseln zur Verschwiegenheit. Ein Verzicht auf Standardverträge aus dem Internet ist ausgesprochen empfehlenswert.

Diese Pflichten hat ein Arbeitgeber

Das Arbeitszeitgesetz birgt empfindliche Hürden und sollte strikt eingehalten werden. Als besondere Fallstricke hierbei gelten Überstunden, die vor allem bei Remote-Lösungen wie Homeoffice und flexiblen Arbeitszeiten schnell anfallen können. Darüber hinaus sind die Anforderungen an einen Arbeitsplatz im Büro oder den im Homeoffice zu durchleuchten. Arbeitgeber sollten weiterhin in variable Vergütungsmodelle arbeitsrechtliche Aspekte wie Gleichbehandlung, Mindestlohn, Überstundenabgeltung sowie die Transparenz einfließen lassen. Werden regelmäßig mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt, haben Arbeitgeber die Pflicht, Teilzeitansprüche zu gewähren. Bei Mitarbeitern, die sich in Elternzeit befinden, wird diese Pflicht noch einmal verschärft.

Über diese Rechte verfügen Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben ein Recht auf die vollständige Vergütung ihrer Arbeitsleistung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung. Die Vergütung ist pünktlich zu zahlen. Darüber hinaus steht ihnen die Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit oder Urlaub zu. Auch die Sozialversicherungsabgaben und Steuern müssen von Start-up-Gründern ordnungsgemäß für den Arbeitnehmer abgeführt werden. Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Gewähren von Pausen und ihres Jahresurlaubs – Letzterer nach Beschäftigungsdauer anteilig. Möchten Start-up-Gründer Arbeitsverträge mit einer sachgrundlosen Befristung versehen, darf dies außerhalb von Tarifverträgen maximal dreimal bis zu zwei Jahren geschehen.

Anwälte für Arbeitsrecht räumen Stolpersteine aus dem Weg

Das Arbeitsrecht für Start-ups ist so spezifisch, dass schon vermeintliche Kleinigkeiten einen großen Unterschied machen. Anwälte für Arbeitsrecht, beispielsweise diese Anwältin Arbeitsrecht in Berlin, kennen die Details und beraten Start-ups umfassend. Das Ziel: Ein Kickstart für Start-ups und Mitarbeiter, der perfekt gelingt.

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