Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verträgen

Quelle: Thorben Wengert / pixelio.de

Regelmäßig begegnen uns Verträge, die wir abschließen oder über die wir nachdenken.Über die unterschiedlichen Vertragsarten können wir im netz-blog nachlesen. In einer einfachen Auflistung möchte ich auf die Situationen eingehen, in denen die Verträge nichtig oder anfechtbar werden.

Bei einem nichtigen Rechtsgeschäft sind die Mängel so schwer, dass das Rechtsgeschäft von Beginn an keine Rechtskraft hat.

Eine abgegebene Willenserklärung ist so lange gültig, bis sie durch eine Anfechtung zurückgezogen wird. Bei einer Anfechtung wird die Willenserklärung hingegen von Anfang-an ungültig. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn seit Abgabe der Willenserklärung maximal 10 Jahre vergangen sind.

Nichtig sind Verträge, wenn …

  • es sich um Verträge mit Geschäftsunfähigen handelt (z.B. Kinder, Betreunkene, geistig verwirrte)
    ein gesetzliches Verbot besteht
  • es gegen die guten Sitten verstößt
  • es sich um ein Scherz- oder Scheingeschäft handelt
  • es gegen die Formvorschriften verstößt

Anfechtbar sind Verträge, wenn …

  • ein Inhaltsirrtum vorliegt (z.B. falsche Beschreibung)
  • ein Erklärungsirrtum vorliegt
  • es sich um arglistige Täuschung handelt oder bei einer widerrechtlichen Drohung

You may also like...