Arbeitsplatz: Gibt es ein Recht auf ein Fenster?

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Gesundheit und Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz werden maßgeblich von der Beleuchtung beeinflusst. Ein Anrecht auf ein Fenster haben Mitarbeiter jedoch nicht. Entscheidend sind Helle und Qualität des Lichts. Dieser Beitrag bring ein wenig „Licht ins Dunkle“.

Arbeitnehmer haben Anrecht auf ausreichend Licht

Grundsätzlich haben Mitarbeiter ein Anrecht auf eine ausreichende Beleuchtung. Dabei muss es sich nicht zwingend um Fenster handeln. Es genügt, wenn der Raum hell ist und ausreichend belüftet werden kann. Deckenleuchter und Klimaanlage sind unter Umständen schon ausreichend, um die Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und- medizin zu erfüllen. Selbst künstliches Licht gilt bereits als ausreichende Beleuchtung. Dennoch müssen immer die individuellen Voraussetzungen geprüft werden.

Wie die Verordnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und -medizin vorgibt, müssen Angestellte zumindest während der Pausen Zugang zu Tageslicht haben. Das bedeutet, dass Pausenräume und Co. mit Fenstern ausgestatten sein müssen oder die Mitarbeiter während der Pausen das Gebäude verlassen können. Wer das Gefühl hat, dass der Arbeitsplatz zu dunkel ist, kann einen Experten hinzuziehen. Fachfirmen unterstützen bei der Auswahl der richtigen Fenster und beraten bei konkreten Fragen und Problemen (siehe: https://www.fensterhandel.de/)

Im Zweifelsfall zum Fachmann

Sollte der Arbeitgeber nicht zu einem Kompromiss bereit sein, empfiehlt sich der Gang zum Amt für Arbeitsschutz. Alternativ kann auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit um Rat gefragt werden. Der Experte kann prüfen, ob die Räumlichen den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und- medizin entsprechen. Wenn die technischen Regeln für Arbeitsstätten nicht eingehalten werden, können Arbeitgeber diese notfalls gerichtlich durchsetzen lassen.

Möglich ist eine gerichtliche Durchsetzung vor allem dann, wenn genügend Räume mit natürlichem Tageslicht vorhanden sind. Dann müssen diese Räumlichkeiten den Mitarbeitern anstelle des fensterlosen Zimmers angeboten werden. Geschieht dies nicht, und ist auch auf Rückfrage kein Wechsel in ein Zimmer mit Fenster möglich, ist eine Abmahnung sinnvoll.

Eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt ein fehlendes Fenster jedoch nicht. Dies würde eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und im schlimmsten Fall zur Abmahnung und Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Gute Arbeitgeber

Versetzung in ein fensterloses Zimmer ist rechtens

Wenn der Chef sich entscheidet, den Arbeitnehmer in einen fensterlosen Raum zu versetzen, ist das zunächst ärgerlich. Schließlich ist Tageslicht ein willkommener Luxus, den man nicht einfach wieder aufgeben möchte. Dennoch hat der Arbeitgeber das Recht, seine Mitarbeiter nach Belieben an andere Plätze umziehen zu lassen. Oft liegen dafür ökonomische Gründe vor, die durchaus sinnvoll und meist auch im Arbeitsvertrag festgehalten sind.

Das bedeutet: Wer fünf Jahre ein Einzelbüro mit Fenster hatte, hat darauf nicht auch automatisch weitere fünf Jahre Anspruch. Selbst ein kleineres, schlechter beleuchtetes Büro darf vom Arbeitnehmer nicht abgelehnt werden, insofern hierzu keine konkreten Regelungen getroffen wurden. Im Zweifelsfall sollten die Betroffenen auch hier mit einem Experten sprechen. Meist ist auch der Chef selbst bereit, einen Kompromiss einzugehen, um eine gleichbleibend hohe Arbeitsleistung zu gewährleisten.

Am Arbeitsplatz besteht nicht zwingend ein Recht auf ein Fenster. Eine ausreichende Beleuchtung und Frischluftversorgung genügt, um den Anforderungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und -medizin zu entsprechen. Arbeitnehmer, die sich unfair behandelt fühlen, sollten fachlichen Rat einholen.

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