Arbeitsunfall: Wer zahlt wann und zur welcher Höhe?

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Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um einen Unfall, zu dem es im Rahmen einer beruflichen Anstellung kommen kann. Zwar gibt es besonders „risikoreiche Berufe“, beispielsweise die Anstellung in einem Chemiewerk, dennoch können Arbeitsunfälle auch in Büros, die eigentlich als sehr sicher gelten, auftreten. Arbeitsunfälle sind vorher nicht oder nur bedingt kalkulierbar. Präventive Maßnahmen zur Vorbeugung eines Arbeitsunfalls gelten allgemein als nicht sehr zuverlässig und erfolgversprechend.

Versicherungsschutz

Arbeitnehmer in Deutschland sind grundsätzlich über den Arbeitgeber gesetzlich versichert. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten direkt zu Beginn der Beschäftigung bei der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Die Kosten für den Versicherungsschutz teilen sich dabei Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Kosten für die Berufsgenossenschaft oder einen anderen Unfallversicherungsträger muss der Arbeitgeber allein tragen.

Typischer Ablauf nach einem Arbeitsunfall

Nach der erfolgten medizinischen Erstversorgung nach einem Arbeitsunfall werden Betroffene von einem sogenannten „Durchgangsarzt“, der auf Arbeitsunfälle spezialisiert ist, untersucht. Sollte die Arbeitsunfähigkeit nach dem Arbeitsunfall mehr als drei Tage betragen, so muss eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durch den Arbeitgeber und durch den Arzt erfolgen.

Unfallopfer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitsgeber muss sechs Wochen lang den vollständigen Lohn weiterzahlen. Die genaue Höhe der Entgeltfortzahlung ergibt sich dabei aus dem Durchschnittsverdienst der letzen Wochen.

Verletztengeld

Sollte auch nach sechs Wochen die Ausübung des Berufs weiterhin auf Grund der Unfallfolgen nicht möglich sein, erhält der Betoffene ein sogenanntes „Verletztengeld“. Abzüglich der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung erhält der Versicherte 80 % seines bisherigen durchschnittlichen Lohns. Das Geld wird von der Berufsgenossenschaft bereit gestellt, aber von der Krankenkasse stellvertretend ausgezahlt.

Neben der Sicherung des Lebensunterhalts zahlt die Berufsgenossenschaft auch eventuell nötige Maßnahmen für eine Rehabilitation. Hierzu können Krücken, ein Rollstuhl, ein spezielles Schuhwerk, ein umgebautes Auto oder die Umgestaltungskosten der Wohnung, des Hauses oder des Arbeitsplatzes gehören.

Das wichtigste Ziel bei den Zahlungen durch die Berufsgenossenschaft ist stets, dass das Unfallopfer schnellstmöglich wieder einer Beschäftigung nachgehen kann. Sollte dies nicht mehr in dem eigentlich erlernten Beruf möglich sein, kann die Berufsgenossenschaft auch nach vorheriger Beantragung die Kosten für eine berufliche Umschulung übernehmen.

Verletzenrente

Sollte auch nach 26 Wochen nach dem Unfall eine Erwerbsminderung von 20 % und mehr bestehen, zahlt die Berufsgenossenschaft fortan eine sogenannte „Verletztenrente“.

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