Es ist schon auffällig, wenn man liest, dass Unternehmergesellschaften anscheinend häufiger insolvent werden als herkömmliche GmbHs. Laut Creditreform liegt die Insolvenzquote vier- bis fünfmal höher als bei der GmbH. Wenn man näher hinsieht, lassen sich die Gründe nachvollziehen.
§5 GmbH-Gesetz erlaubt seit 2008 die Gründung der Unternehmergesellschaft („UG“). Sie war die Reaktion des Gesetzgebers auf die englische Limited. Eine Limited lässt sich mit einem Stammkapital von einem Pfund gründen. Für die Gründung der UG genügt nun ebenfalls ein Euro.
Die UG ist keine eigene Rechtsform
Sie ist lediglich eine Variante der GmbH. Um den Geschäftsverkehr darauf aufmerksam zu machen, dass man es mit einer UG zu tun hat, muss die Firma zwingend den Begriff „haftungsbeschränkt“ und zwar in ausgeschriebener Form enthalten. Eine Abkürzung lässt das Gesetz nicht zu, Beispiel: Meyer und Schulz UG (haftungsbeschränkt), unzulässig: Meyer und Schulz UGH.
Übersehen wird gerne, dass die UG verpflichtet ist, eine gesetzliche Rücklage zu bilden und jedes Jahr 25 % ihres Gewinns in diese Rücklage einstellen muss. Die Rücklage darf ausschließlich für eine Kapitalerhöhung oder für den Ausgleich eingetretener Verluste verwendet werden. Dies ist oft für Existenzgründer schmerzhaft, da sie darauf angewiesen sind, jeden verdienten Euro zu investieren oder für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Unrechtmäßig ausgeschüttete Gewinne muss der Geschäftsführer an die UG erstatten. Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen.
Außerdem ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Tut er es nicht, droht ihm die persönliche Haftung. Bei der normalen GmbH genügt es, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Die UG kann nur mit Bargeld, mindestens einem Euro Stammkapital, gegründet werden. Daraus entsteht in der Praxis das Problem, dass die Mehrzahl der UG´s faktisch über kein Eigenkapital verfügen und selten in der Lage sind, wirtschaftliche Engpässe zu überbrücken. Buchungstechnisch ist es so, dass die UG beim Stammkapital von einem Euro bereits mit dem Einkauf von Briefpapier überschuldet ist. Kann eine Bestellung mangels Liquidität aus Gewinn nicht bezahlt werden, ist sie bereits zahlungsunfähig. Kaum einem Existenzgründer dürfte diese Situation tatsächlich bewusst sein. Sacheinlagen sind bei der UG nicht erlaubt.
Ist der UG-Geschäftsführer auf Kredit angewiesen, trifft er bei Kreditinstituten auf wenig Sympathie. Eine UG gilt grundsätzlich als nicht kreditwürdig. Kredit gibt es nur gegen persönliche Bürgschaft oder Sicherheit.
Die UG gilt als Kapitalgesellschaft. Daher ist sie zur doppelten Buchführung verpflichtet und muss Bilanzen erstellen. Buchführung und Bilanzen kosten Geld, das oft nicht vorhanden ist.
Fazit: Die Gründung einer UG sollte nicht mit allzu hohen Erwartungen verbunden werden. Sinnvoller ist es, als Existenzgründer kostensparend als Einzelunternehmer zu starten und damit insbesondere das mit dem Insolvenzrisiko verbundene Haftungspotenzial für die eigene Person zu vermeiden oder gleich professionell mit einer GmbH zu starten. Vor allem gebietet sich eine kompetente Vorbereitung und Information über Rechte und Pflichten als Unternehmer.