Leistungsempfänger im Ausland – Steuernachzahlungen vorbeugen

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Durch den offenen europäischen Binnenmarkt und die voranschreitende weltwirtschaftliche Globalisierung ist es heutzutage kein Privileg internationaler Konzerne mehr, Leistungen über Ländergrenzen hinweg zu erbringen. Selbst mittelständische Unternehmen bieten ihre Waren und Dienstleistungen auf den sich bietenden Kanälen an einen Kundenkreis- unabhängig von politischen Grenzen- an. Warenlieferungen (wie auch die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) besetzen hierbei eine umsatzsteuerliche Sonderstellung.

Leistungsbeziehungen ins Ausland

Unternehmer, die ihre Waren aus dem deutschen Inland an Unternehmer in anderen EU-Staaten (Mitgliedsstaaten) oder an Empfänger in sonstigen Staaten (Drittland) exportieren, profitieren von der gesetzlichen Steuerbefreiung bei derartigen Leistungsaustauschen.

EU-Interner Warenhandel zwischen Unternehmern

In Folge der Harmonisierung der Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Union sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen unter gewissen formellen und materiellen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer im ausführenden Land freigestellt. Zeitgleich hat der unternehmerisch tätige Warenempfänger im EU-Ausland den Erhalt der Ware dort zu besteuern (innergemeinschaftlicher Erwerb). In der EU gilt die Steuerfreiheit nur bei Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmern.

Umsatzsteuer soll den Endverbrauch von Gütern und Dienstleistungen besteuern. Das angewandte Verfahren diesbezüglich konsequent, da das geschilderte Vorgehen die Besteuerung des getätigten Umsatzes in das Empfängerland verlagert, wo ein späterer Endverbrauch zu vermuten ist.

Warenlieferungen ins Drittland

Auch Warenlieferungen in Drittländer sind von der inländischen Umsatzsteuer befreit. Sofern Waren das Inland und das europäische Gemeinschaftsgebiet verlassen, wird die Besteuerung ebenfalls in Richtung Endverbrauch verlagert. Beim Austritt von Waren aus einem Mitgliedstaat sorgt der Zoll oder eine entsprechende Behörde im Empfängerland für eine Belegung mit einer Steuer, die der deutschen Einfuhrumsatzsteuer entspricht. Dadurch ist das Risiko eines Steuerausfalls minimiert und eine Steuerfreistellung im Inland kann bedenkenlos erfolgen.

Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland (Mitgliedsstaat und Drittland)

Trotz einiger Ausnahmen gilt der Grundsatz, dass der Ort einer sonstigen Leistung sich primär nach der Eigenschaft des Leistungsempfängers bestimmt: Sofern der Empfänger einer sonstigen Leistung ein Unternehmer ist, so liegt der Ort der sonstigen Leistung an dem Ort, an dem er sein Unternehmen betreibt. Liegt dieser Ort außerhalb des deutschen Inlandes, findet eine Umsatzbesteuerung in Deutschland nicht statt. Die faktische Umkehr der Steuerschuldnerschaft nennt sich „Reverse-Charge-Verfahren“. Ein Hinweis hierauf hat in der Rechnung zu erfolgen.

Rechnungsstellung bei Auslandssachverhalten

Bei all den vorgenannten Grundsätzen gilt, dass erst eine korrekt ausgestellte, formell-ordnungsgemäße Rechnung den Sachverhalt glaubhaftmacht. Insbesondere bei Auslandssachverhalten stellt der Gesetzgeber dabei erhöhte Anforderungen an jenen Nachweis. Jede Rechnung, unabhängig vom Ausland, muss die formellen Mindestvoraussetzungen erfüllen, wie sie im §14 Umsatzsteuergesetz genannt sind. Die dort genannte Aufzählung dient als amtliche Checkliste für die Vollständigkeit der Rechnung.

Die Angaben dienen dem internen, wie auch dem externen Controlling gleichermaßen. Eine hiernach vollständige Rechnung macht eine Überprüfung des einzelnen Umsatzes (Menge/Art, Steuersatz, Steuerbefreiung, Entgelt, Steuer) ebenso möglich, wie eine Gesamtüberprüfung der Vollständigkeit aller Umsätze (Rechnungsdatum, Steuernummer, Rechnungsnummer). Um nachträgliche Diskussionen über Steuerfreiheiten bei Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen zu vermeiden, sollten Rechnungen für derartige Leistungen unbedingt weitere Angaben enthalten.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Die Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers ausweisen. Ebenfalls hat ein Hinweis darauf zu erfolgen, dass es sich bei der Lieferung auch um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. (Zu beachten sind die Nachweise über den Warenweg, die aber nicht die Rechnungsstellung betreffen.)

Ausfuhrlieferung

Für Warenlieferungen ins Drittland sind zunächst keine expliziten Angaben in der Rechnung zu machen. Sofern die Rechnung die o.g. Erfordernisse des §14 Umsatzsteuergesetz erfüllt (Steuerfreiheit nach §4 Nr. 1a Umsatzsteuergesetz), ist sie grundsätzlich als ordnungsgemäß einzustufen. (Auch bei den sog. Ausfuhrlieferungen ist der Warenweg durch geeignete Belege nachzuweisen, dies betrifft jedoch erneut nicht die Rechnungsstellung.)

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