Unternehmergesellschaft – Unternehmensformen Teil 6

Informationen zu Unternehmensformen

Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de

Die relativ neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine Sondervariante der GmbH. Seit dem 01.11.2008 besteht die Möglichkeit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt). Die UG ist eine Sondervariante der GmBH, auf die ich in einem späteren Artikel der Artikelserie eingehen werde. Hier nun einige Fakten zur Unternehmergesellschaft:

Allgemein
Name der Rechtsform:
Unternehmergesellschaft / Unternehmensgesellschaft (Mini-GmbH)
Repräsentant: Geschäftsführer
Handelsregister: Abteilung B (HRB)

Die UG ist eine Einstiegsform der GmbH zur Existenzgründung mit geringem Startkapital und unterscheidet sich zur GmbH nur in der Höhe des Stammkapitals.

Weitere allgemeine Fakten:
• Kapitalgesellschaft (juristische Person)
• Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital
• Gültigkeit des GmbH-Gesetzes
• körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig

Gründung
• Mindestkapital: 1 €

Gründungsmöglichkeiten:
• einfaches, notarielles Gründungsprotokoll
• individuell erstellter, notarieller Gründungsvertrag

Anforderungen des einfaches notarielles Gründungsprotokoll
• max 3 Gesellschafter
• nur 1 Geschäftsführer
• nur Bargründung möglich

Einsatz des individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrags
• kommt bei erweiterten Regelungsbedarf zum Einsatz
• z.B. Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung

Inhalt:
– Firma
– Sitz
– Gegenstand des Unternehmensgesellschaft
– Stammkapital
– Vertretungsregelung

Geschäftstätigkeit
• Publizitätspflicht: Veröffentlichung der Bilanzen und
Handelsregisterdaten (seit 2007)
• körperschaftsteuerpflichtig (15 % auf Gewerbeertrag)
• insgesamt ca. 30% Steuern (inkl. Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) auf Gewerbeertrag

Haftungsbeschränkung
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist die Eintragung in das Handelsregister.

• Haftung für Geschäftstätigkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen
• Es geht maximal die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage verloren.

Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung:
• Insolvenzverschleppung
• fehlende Sozialabgaben
• sonstige Missbrauchsfälle

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